IIIh;
; GBG §14 Abs2EO §210 VB;
römisch drei h;
Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs 2
angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz § 210
.Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im Paragraph 216, Absatz 2,
angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grundsatz Paragraph 210,
. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-15 3 Ob 79/82 SZ 55/127 TE OGH 1983-02-23 3 Ob 63/82 NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit. Hoyer) TE OGH 1983-09-14 3 Ob 151/82 Auch nur: Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt im Verteilungsverfahren der Grundsatz des § 210
. (T1)Auch nur: Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt im Verteilungsverfahren der Grundsatz des Paragraph 210,
. (T1) TE OGH 1995-12-19 5 Ob 140/95 Vgl auch TE OGH 1997-09-17 3 Ob 2086/96b TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T2) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz
kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2
auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T3) Beisatz: § 210
ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des § 224 Abs 2
vorgeht. (T4); Veröff: SZ 72/152Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu verweigern. (T2) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, letzter Satz
kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des Paragraph 224, Absatz 2,
auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T3) Beisatz: Paragraph 210,
ist dort nicht anzuwenden, wo ihm die speziellere Bestimmung des Paragraph 224, Absatz 2,
vorgeht. (T4); Veröff: SZ 72/152
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.