RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum15.09.1982 Geschäftszahl3Ob79/82; 3Ob63/82; 3Ob54/99h NormEO §216 IIIh;EO §216 römisch drei h; EO §217; RechtssatzExekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze.Exekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach Paragraph 216, Absatz 2, EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze. EntscheidungstexteTE OGH 1982/09/15 3 Ob 79/82 SZ 55/127 TE OGH 1983/02/23 3 Ob 63/82 NZ 1983,187 = JBl 1984,94 (krit Hoyer) TE OGH 1999/10/20 3 Ob 54/99h Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des § 224 Abs 2 EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: § 224 Abs 2 EO findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T3); Veröff: SZ 72/152 Gegenteilig; Beisatz: Es gibt keinen zureichenden Grund dafür, einem mit dem Pfandrecht für die Kapitalforderung gleichrangigem Höchstbetragspfandrecht in Form einer Nebengebührensicherheit aus materiell-rechtlichen Gründen die Qualifikation als selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, GBG zu verweigern. (T1) Beisatz: Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des Paragraph 216, Absatz 2, letzter Satz EO kein zwingendes Argument gegen die Anwendung des Paragraph 224, Absatz 2, EO auch auf Nebengebührensicherstellungen abgeleitet werden. Danach ist der Teil des Höchstbetrages, der durch die bis zur letzten Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen des Gläubigers noch nicht aufgezehrt ist, durch Zuweisung eines entsprechenden Betrages zur zinstragenden Anlegung zuzuweisen. (T2) Beisatz: Paragraph 224, Absatz 2, EO findet auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine durch Höchstbetragshypothek sichergestellten Forderungen nicht oder nicht ausreichend anmeldet. Dieser Grundsatz hat demnach auch für die Nebengebührensicherstellung Geltung. (T3); Veröff: SZ 72/152 RechtssatznummerRS0003584
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