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13Os124/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1982 Geschäftszahl13Os124/82; 13Os3/94; 15Os130/03 NormStGB §32 Abs2;

StGB §79;

RechtssatzWird nicht ausgeschlossen, daß die Schwangere schon vor der Geburt die Tötung des Neugeborenen geplant und vorbereitet hat (Kienapfel BT I RN 96).Wird nicht ausgeschlossen, daß die Schwangere schon vor der Geburt die Tötung des Neugeborenen geplant und vorbereitet hat (Kienapfel BT römisch eins RN 96).

EntscheidungstexteTE OGH 1982/09/16 13 Os 124/82 Veröff: SSt 53/59 TE OGH 1994/03/02 13 Os 3/94 Beisatz: Für jene Phase, in der sich die Mutter bereits nach der Geburt noch unter Einwirkung des Geburtsvorgangs befindet, kann sich ein Unterschied allenfalls daraus ergeben, daß der vorgefaßte Vorsatz bzw die Handlungsbereitschaft die im Einzelfall festzustellende Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach der Geburt unter Umständen zu verkürzen oder zurückzudrängen vermag. Ob dieser geburtsbedingt beeinträchtigte Zustand der Mutter zur Tatzeit noch bestanden hat, kann in der Regel nur nach Beiziehung eines Sachverständigen geklärt werden. (T1) TE OGH 2003/10/30 15 Os 130/03 Auch; Beisatz: Steht fest, dass die Tathandlung der Mutter während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorganges stand begangen wurde, ist ihr die vorsätzliche Tötung ihres Neugeborenen auch dann nach §79 StGB und nicht als Mord anzulasten, wenn sie schon vor der Geburt zur Tötung entschlossen war. Ein vorgefasster Tötungswille der nach §79 StGB straffällig gewordenen Mutter kann aber bei der Strafbemessung als erschwerend ins Gewicht fallen. (T2) RechtssatznummerRS0092206

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.