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{'item': '10Os131/82; 12Os9/83; 9Os123/86; 10Os37/87; 12Os49/92; 13Os118/99; 13Os170/01 (13Os175/01); 14Os140/03; 11Os79/05k; 15Os60/07y; 15Os139/11x;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099326 Entscheidungsdatum16.12.2024 Geschäftszahl10Os131/82; 12Os9/83; 9Os123/86; 10Os37/87; 12Os49/92; 13Os118/99; 13Os170/01 (13Os175/01); 14Os140/03; 11Os79/05k; 15Os60/07y; 15Os139/11x; 15Os59/12h; 13Os105/15p (13Os106/15k); 14Os21/17w; 15Os95/22t; 14Os105/24h NormStPO §281 Abs1 Z2 RechtssatzVoraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung; eine nachträgliche Verwahrung hingegen ist nur dann wirksam, wenn der Beschwerdeführer an einem rechtzeitigen Widerspruch gehindert worden wäre, wie etwa durch den Beginn der Verlesung ohne vorherige Ankündigung. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-21 10 Os 131/82 Veröff: EvBl 1983/81 S 305 TE OGH 1983-04-14 12 Os 9/83 Vgl auch TE OGH 1986-09-10 9 Os 123/86 Vgl auch; nur: Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung. (T1) Beisatz: Formelle Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation. (T2) TE OGH 1987-03-24 10 Os 37/87 Vgl auch TE OGH 1992-07-23 12 Os 49/92 Vgl auch TE OGH 1999-09-01 13 Os 118/99 Auch; nur: Voraussetzung für das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes ist die Verwahrung, das ist ein zwar nicht an eine bestimmte Form gebundener, aber doch unmissverständlich und ausdrücklich erklärter Widerspruch gegen eine beabsichtigte Verlesung. (T3) TE OGH 2002-01-16 13 Os 170/01 Auch; Beisatz: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat. (T4)Auch; Beisatz: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt und somit die ursprüngliche Verwahrung widerrufend einverstanden erklärt hat. (T4) TE OGH 2003-12-16 14 Os 140/03 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2005-09-27 11 Os 79/05k Auch TE OGH 2007-08-08 15 Os 60/07y Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt einverstanden erklärt hat. (T5)Auch; nur T1; Beis wie T4 nur: Zur Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ist der Beschwerdeführer nicht legitimiert, wenn er sich mit der Verlesung sämtlicher Schriftstücke uneingeschränkt einverstanden erklärt hat. (T5) TE OGH 2012-03-28 15 Os 139/11x Auch TE OGH 2012-06-27 15 Os 59/12h Vgl auch TE OGH 2016-09-06 13 Os 105/15p Auch TE OGH 2017-05-23 14 Os 21/17w Auch TE OGH 2023-02-16 15 Os 95/22t vgl TE OGH 2024-12-16 14 Os 105/24h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099326

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