RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053657 Entscheidungsdatum22.09.1982 Geschäftszahl1Ob505/82; 5Ob512/83; 3Ob541/83; 6Ob789/83; 6Ob530/85; 6Ob624/88; 5Ob598/88; 1Ob616/91; 1Ob41/92; 1Ob30/94; 4Ob544/95; 1Ob21/95; 4Ob324/97v; 1Ob148/97i; 1Ob321/98g; 1Ob245/99g; 1Ob76/00h; 8Ob40/04x; 2Ob282/05t; 6Ob161/10k; 4Ob213/10t; 1Ob243/11h; 7Ob39/13f; 1Ob138/13w; 8Ob84/13f; 1Ob59/15f; 1Ob31/17s NormBStG §18; EisbEG §4 Abs1 A; WRG §117 RechtssatzDie Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten unter Heranziehung eines objektiven Maßstabes bei der Wertermittlung (objektiv - konkret) zu erfolgen (Rummel, Enteignungsentschädigung 83 ff, 94). EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-22 1 Ob 505/82 Veröff: SZ 55/133 TE OGH 1983-03-08 5 Ob 512/83 TE OGH 1983-08-10 3 Ob 541/83 TE OGH 1985-04-25 6 Ob 789/83 TE OGH 1986-06-05 6 Ob 530/85 Veröff: EvBl 1987/79 S 311 TE OGH 1988-10-06 6 Ob 624/88 TE OGH 1989-05-30 5 Ob 598/88 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 616/91 Vgl auch; Veröff: SZ 65/13 = JBl 1992,392 TE OGH 1993-04-20 1 Ob 41/92 TE OGH 1995-02-27 1 Ob 30/94 Beisatz: Hier: Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der §§ 15 Abs 1, 117 WRG. (T1) Beisatz: Hier: Bemessung einer "angemessenen Entschädigung" im Sinne der Paragraphen 15, Absatz eins, 117, WRG. (T1) Veröff: SZ 68/41 TE OGH 1995-06-27 4 Ob 544/95 Veröff: SZ 68/121 TE OGH 1995-12-05 1 Ob 21/95 Beisatz: Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. Hier: Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach § 19 Abs 1 WRG durch die Wasserrechtsbehörde. (T2)Beisatz: Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. Hier: Anwendung dieser Grundsätze auch auf die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts nach Paragraph 19, Absatz eins, WRG durch die Wasserrechtsbehörde. (T2) TE OGH 1997-11-12 4 Ob 324/97v Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Enteigungen, nach dem TirStrG, wobei die Wahl der Ermittlungsmethode (Vergleichswertmethode, Ertragswertmethode oder Sachwertverfahren) ein Problem der Betriebswirtschaftslehre ist und jene Wertermittlungsmethode herangezogen werden muss, die im Einzelfall am besten geeignet erscheint. Sollte die enteignete Fläche infolge ihrer Beschaffenheit nicht als selbständiges Kaufobjekt, sondern nur im Zusammenhang mit der gesamten Hotelliegenschaft Gegenstand des Grundverkehrs sein und daher keinen im Weg der Vergleichswertmethode feststellbaren eigenen Verkehrswert besitzen, dann wäre der Wert der gesamten für den Hotelbetrieb genutzten Liegenschaft vor und nach der Durchführung der Enteignung zu ermitteln. (T3) TE OGH 1998-01-27 1 Ob 148/97i nur: Die Feststellung der enteignungsbedingten Nachteile hat konkret unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs bei der Wertermittlung zu erfolgen. (T4) Beisatz: Ist der Enteignete nach Erhalt der Entschädigungssumme zumindest fiktiv in die Lage versetzt, eine gleichwertige Liegenschaft zu erwerben, so liegt es an ihm, nunmehr aus der neu erworbenen Liegenschaft Erträge zu schöpfen. (T5) Veröff: SZ 71/4 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 321/98g TE OGH 1999-10-22 1 Ob 245/99g Beis wie T2 nur: Diese Grundsätze haben auch zu gelten, wenn die Enteignung durch Einräumung einer Zwangsservitut verwirklicht wird. (T6) TE OGH 2000-08-29 1 Ob 76/00h Beisatz: Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. (T7) Veröff: SZ 73/128 TE OGH 2005-07-21 8 Ob 40/04x Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Bei Eigentumsbeschränkungen gebührt der Ausgleich dafür, dass die Rechte nicht auf die Art oder in dem Umfang genutzt werden können, wie sie ihm grundsätzlich zustehen. (T8) TE OGH 2006-09-21 2 Ob 282/05t Beis wie T6; Beisatz: Die Festsetzung des Entschädigungsbetrages hängt von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sachlage und Rechtslage unmittelbar vor dem Eingriff ab. (T9) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 161/10k TE OGH 2011-01-18 4 Ob 213/10t TE OGH 2012-01-31 1 Ob 243/11h Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 oö NaturschutzG. (T10)Beisatz: Hier: Paragraph 37, Absatz eins, oö NaturschutzG. (T10) TE OGH 2013-09-04 7 Ob 39/13f TE OGH 2014-02-27 1 Ob 138/13w Auch TE OGH 2014-05-26 8 Ob 84/13f Beis wie T9 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 59/15f Beis wie T1; Beis wie T9 TE OGH 2017-03-16 1 Ob 31/17s Beis wie T1; Beis wie T9; Beisatz: Zweck der Entschädigung ist der Ausgleich der Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögen des Enteigneten ohne Enteignung und dem tatsächlich vorhandenen Vermögen. Daher sind die konkreten Auswirkungen der Enteignung auf das Vermögen des Betroffenen Gegenstand der Entschädigung (so schon 1 Ob 59/15f mwN). (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053657
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.