RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029960 Entscheidungsdatum04.07.2024 Geschäftszahl6Ob699/82; 2Ob657/85; 7Ob2404/96x; 2Ob281/01i; 9Ob27/04t; 2Ob79/08v; 8Ob52/11x; 1Ob150/15p; 9Ob19/19p; 5Ob218/23d NormABGB §1319 RechtssatzAllen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar.Allen Anwendungsfällen des Paragraph 1319, ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des Paragraph 1319, ABGB haftbar. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-22 6 Ob 699/82 TE OGH 1986-02-18 2 Ob 657/85 Beisatz: Hier: Vertiefung im Gehsteig. (T1) Veröff: JBl 1986,523 = MietSlg 38/8 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2404/96x nur: Allen Anwendungsfällen des § 1319 ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. (T2)nur: Allen Anwendungsfällen des Paragraph 1319, ABGB ist gemein, dass für willkürliche Gestaltungen der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Geländebeschaffenheit, die hinter den nach ihrem erkennbaren Zustand vorauszusetzenden Eigenschaften zurückbleiben, deren Erhalter demjenigen für Schäden durch diese "mangelhafte Beschaffenheit des Werkes" einzustehen hat, der sich im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werkes dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen hätte dürfen. (T2) Beisatz: Entgegen der Entscheidung des OGH 6 Ob 626/80 = SZ 53/143 kann diese Bestimmung nicht nur dann angewendet werden, wenn der Schaden durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhenden Gefahr herbeigeführt oder der Geschädigte durch Sturz vom Gebäude oder Werk beschädigt wurde. (T3) Beisatz: Hier: Ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel. (T4) TE OGH 2001-11-29 2 Ob 281/01i Vgl auch; Beisatz: Hier: Parallel zur Fahrbahn verlaufender Spalt entlang einer Brückenwaage. (T5) TE OGH 2004-09-15 9 Ob 27/04t nur T2; Beisatz: Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung. (T6) TE OGH 2008-05-29 2 Ob 79/08v Auch; nur T2; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T7) TE OGH 2011-05-25 8 Ob 52/11x Vgl; Beisatz: Es muss sich eine aus der Statik und Dynamik des Werks ergebende Gefahr verwirklichen, die entgegen den berechtigten Erwartungen an die Sicherheit oder die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen eintritt. Der Besitzer des Werks hat für Schäden durch dessen mangelhafte Beschaffenheit einzustehen, wenn sich der Geschädigte im gerechtfertigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit des Werks dessen physikalischen Wirkungsbereich aussetzen durfte. (T8) TE OGH 2015-08-27 1 Ob 150/15p Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2019-05-15 9 Ob 19/19p Auch; nur: Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des § 1319 ABGB haftbar. (T9)Auch; nur: Der "Besitzer" einer künstlich geschaffenen, nicht abgedeckten Bodenvertiefung wird in diesem Sinn in analoger Anwendung des Paragraph 1319, ABGB haftbar. (T9) TE OGH 2024-07-04 5 Ob 218/23d Beisatz wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0029960
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.