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{'item': ['9Os93/82', '9Os24/86', '9Os132/85', '13Os161/86', '12Os72/91', '16Os7/92', '12Os108/93 (12Os143/93)', '15Os125/06f', '14Os2/08p', '13Os159/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0100715 Entscheidungsdatum28.09.1982 Geschäftszahl9Os93/82; 9Os24/86; 9Os132/85; 13Os161/86; 12Os72/91; 16Os7/92; 12Os108/93 (12Os143/93); 15Os125/06f; 14Os2/08p; 13Os159/07t; 11Os154/07t; 15Os88/18g NormStPO §321 Abs2 A RechtssatzDie schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltende Besprechung in Betracht.Die schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß Paragraph 323, Absatz 2, StPO abzuhaltende Besprechung in Betracht. EntscheidungstexteTE OGH 1982-09-28 9 Os 93/82 Veröff: SSt 53/60 TE OGH 1986-04-16 9 Os 24/86 Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Belehrung (§§ 321 Abs 2, 323 Abs 1 StPO) können nur Rechtsbegriffe sein. (T1)Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Belehrung (Paragraphen 321, Absatz 2, 323, Absatz eins, StPO) können nur Rechtsbegriffe sein. (T1) TE OGH 1986-06-25 9 Os 132/85 Vgl auch TE OGH 1987-01-22 13 Os 161/86 Vgl auch; Beisatz: Zur Erörterung von (juristischen) "Fachausdrücken" bietet der sogenannte Rechtsunterricht (§ 323 Abs 2 StPO) Gelegenheit. (T2) Veröff: SSt 58/6Vgl auch; Beisatz: Zur Erörterung von (juristischen) "Fachausdrücken" bietet der sogenannte Rechtsunterricht (Paragraph 323, Absatz 2, StPO) Gelegenheit. (T2) Veröff: SSt 58/6 TE OGH 1991-08-08 12 Os 72/91 Vgl auch TE OGH 1992-07-17 16 Os 7/92 Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598 TE OGH 1993-10-07 12 Os 108/93 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-04-23 15 Os 125/06f TE OGH 2008-02-19 14 Os 2/08p Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur Rechtsbegriffe, nicht aber aus den Verfahrensergebnissen abgeleitete tatsächliche Umstände sein. (T3)Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Rechtsbelehrung nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO können nur Rechtsbegriffe, nicht aber aus den Verfahrensergebnissen abgeleitete tatsächliche Umstände sein. (T3) TE OGH 2008-02-13 13 Os 159/07t Vgl auch; Beisatz: Nach § 321 Abs 2 StPO muss die Rechtsbelehrung (nur) eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der in Rede stehenden strafbaren Handlung sowie eine Auslegung der in den Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Eine Würdigung der Beweismittel ist dem Vorsitzenden durch das Gesetz ausdrücklich untersagt (§ 323 Abs 2 StPO). (T4)Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 321, Absatz 2, StPO muss die Rechtsbelehrung (nur) eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der in Rede stehenden strafbaren Handlung sowie eine Auslegung der in den Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Eine Würdigung der Beweismittel ist dem Vorsitzenden durch das Gesetz ausdrücklich untersagt (Paragraph 323, Absatz 2, StPO). (T4) TE OGH 2008-01-29 11 Os 154/07t Vgl auch; Beisatz: Elemente des zu beurteilenden Sachverhalts sind - wie etwa auch in Gutachten oder Aussagen vorkommende Fachausdrücke - Gegenstand der nach §323 Abs2 StPO abzuhaltenden Besprechung, in der die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückzuführen sind (WK-StPO §321 Rz10, 16). (T5) TE OGH 2018-09-26 15 Os 88/18g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0100715

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.