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OGH Rechtssatz RS0019729 (5Ob45/82)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019729 Entscheidungsdatum05.10.1982 Geschäftszahl5Ob45/82; 5Ob166/86; 5Ob223/98z; 5Ob112/09w; 5Ob254/09b NormABGB §837 A; ABGB §1014; WEG 1975 §17 Abs2; WEG 2002 §20 Abs1 RechtssatzDer Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel für Wiederherstellungskosten, Instandhaltungskosten und Betriebskosten auszulegen. Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften.

EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-05 5 Ob 45/82 Veröff: SZ 55/138 = MietSlg 34544(28) TE OGH 1986-11-04 5 Ob 166/86 Auch; Beisatz: Auch die Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, für hinsichtlich der Betriebskosten säumige Wohnungseigentümer in Vorlage zu treten. (T1) Veröff: MietSlg XXXVIII/46 = JBl 1987,322 = ImmZ 1987,78 TE OGH 1998-09-29 5 Ob 223/98z Auch; nur: Tut er dies, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen Wohnungseigentümer mangels abweichender Vereinbarung lediglich für den auf ihre Eigentumswohnung entfallenden Anteil haften. (T2) TE OGH 2009-09-15 5 Ob 112/09w Beisatz: Der Verwalter (nach § 837 ABGB/Beauftragte nach §§ 1002 ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4)Beisatz: Der Verwalter (nach Paragraph 837, ABGB/Beauftragte nach Paragraphen 1002, ff ABGB) ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel unter anderem für Betriebskosten auszulegen. (T3); Beisatz: Tut er dies dennoch, so ist er hinsichtlich seiner Aufwandersatzansprüche als außenstehender Dritter anzusehen, dem die einzelnen schlichten Miteigentümer wie jenem haften. (T4) TE OGH 2010-01-19 5 Ob 254/09b Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des § 1014 ABGB bzw §§ 1036 ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach § 52 WEG verwiesen. (T5)Auch; Beisatz: Ansprüche auf Aufwandersatz im Sinn des Paragraph 1014, ABGB bzw Paragraphen 1036, ff ABGB und auf Abgeltung der (faktischen) Verwaltertätigkeit sind weder ausdrücklich noch schlüssig ins Außerstreitverfahren nach Paragraph 52, WEG verwiesen. (T5)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.