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3Ob108/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.10.1982 Geschäftszahl3Ob108/82; 3Ob1031/88 NormMRG §35 Abs2;

Rechtssatz§ 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des § 35 Abs 2 MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.Paragraph 35, Absatz 2, MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Ob der zur Räumung Verpflichtete früher einmal das zu räumende Objekt auf Grund eines in der Folge - vor Einleitung des Titelverfahrens - beendeten Mietverhältnisses benutzt hatte, ist für die Anwendbarkeit des Paragraph 35, Absatz 2, MRG unbeachtlich; maßgeblich ist vielmehr nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt.

EntscheidungstexteTE OGH 1982/10/06 3 Ob 108/82 TE OGH 1988/09/07 3 Ob 1031/88 nur: § 35 Abs 2 MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Maßgeblich ist nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt. (T1) nur: Paragraph 35, Absatz 2, MRG setzt voraus, daß ein Mieter zur Räumung verpflichtet ist. Maßgeblich ist nur das Rechtsverhältnis, das dem im Titelverfahren geltend gemachten Räumungsanspruch zugrunde liegt. (T1) RechtssatznummerRS0070454

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.