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{'item': ['3Ob140/82', '9Ob23/00y', '5Ob152/00i', '1Ob58/03s', '4Ob8/11x']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0004350 Entscheidungsdatum06.10.1982 Geschäftszahl3Ob140/82; 9Ob23/00y; 5Ob152/00i; 1Ob58/03s; 4Ob8/11x NormAußStrG §19 Abs1;

§354

IB3;

§355XIAußStr

G §19 Abs1;

§354

IB3;

§355römisch elf Rechtssatz

Durch einen das Besuchsrecht regelnden Vergleich entsteht kein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch, da in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind. Die daher gebotene Beurteilung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll, sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist.Durch einen das Besuchsrecht regelnden Vergleich entsteht kein von den Interessen der minderjährigen ehelichen Kinder losgelöster vollstreckbarer Unterlassungsanspruch, da in Wahrheit die Kinder Träger der im Vergleich geregelten Rechte sind. Die daher gebotene Beurteilung des Kindeswohls (Paragraph 178 a, ABGB) erfordert auch bei der Durchsetzung des Rechtes auf persönlichen Verkehr die ausschließliche Befassung des Pflegschaftsrichters. Dies gilt nicht nur, wenn eine unvertretbare Handlung erzwungen werden soll, sondern gleichermaßen, wenn ein Elternteil zur Unterlassung einer Handlung im Zusammenhang mit der Verkehrsrechtsausübung verpflichtet ist. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-06 3 Ob 140/82 Veröff: EvBl 1983/15 S 48 = SZ 55/141 TE OGH 2000-02-16 9 Ob 23/00y Beisatz: Die im Zuge einer Besuchsrechtsregelung übernommenen Verpflichtungen können daher nicht selbständig, sondern nur als Teil der Besuchsrechtsregelung und ausschließlich nach § 19 AußStrG durchgesetzt werden. (T1) Beisatz: Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, haben die im Außerstreitverfahren durchzusetzenden Maßnahmen im Sinne der §§ 176 f ABGB Platz zu greifen, nicht aber davon losgelöste, im streitigen Rechtsweg durchzusetzende Maßnahmen. (T2)Beisatz: Die im Zuge einer Besuchsrechtsregelung übernommenen Verpflichtungen können daher nicht selbständig, sondern nur als Teil der Besuchsrechtsregelung und ausschließlich nach Paragraph 19, AußStrG durchgesetzt werden. (T1) Beisatz: Gefährden Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, haben die im Außerstreitverfahren durchzusetzenden Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 176, f ABGB Platz zu greifen, nicht aber davon losgelöste, im streitigen Rechtsweg durchzusetzende Maßnahmen. (T2) TE OGH 2000-11-07 5 Ob 152/00i Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2003-04-29 1 Ob 58/03s Vgl auch; Beisatz: Allfällige Zusagen der Mutter können keinen selbständigen Anspruch des Vaters auf die von der gerichtlichen Festsetzung abweichende Ausformung des Besuchsrechts begründen, weil es um Rechte der Kinder geht und nur deren Wohl für die Besuchsrechtsregelung von ausschlaggebender Bedeutung ist. (T3) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 8/11x Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflichten nach § 145b ABGB sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2011/48Vgl auch; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung der Pflichten nach Paragraph 145 b, ABGB sind im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. (T4); Veröff: SZ 2011/48

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.