OGH Rechtssatz RS0013393 (6Ob537/82 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013393 Entscheidungsdatum25.04.2024 Geschäftszahl6Ob537/82; 3Ob583/84; 6Ob90/03h; 7Ob5/04t; 9Ob4/08s; 5Ob8/09a; 9Ob18/17p; 8Ob41/21v; 8Ob43/24t NormABGB §835 A Rechtssatz§ 835 ABGB ist, wenn bezüglich der Vornahme bzw Nichtvornahme der baulichen Maßnahmen sowie deren rechtlicher Sanierung durch nachträgliche Baubewilligung Stimmengleichheit besteht jedenfalls anzuwenden; es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob es sich um eine wichtige Veränderung oder eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd §§ 833 f ABGB handelt.Paragraph 835, ABGB ist, wenn bezüglich der Vornahme bzw Nichtvornahme der baulichen Maßnahmen sowie deren rechtlicher Sanierung durch nachträgliche Baubewilligung Stimmengleichheit besteht jedenfalls anzuwenden; es bedarf keiner Erörterung der Frage, ob es sich um eine wichtige Veränderung oder eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung iSd Paragraphen 833, f ABGB handelt.
EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-06 6 Ob 537/82 TE OGH 1985-07-24 3 Ob 583/84 Auch; Veröff: SZ 58/129 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 90/03h Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft stellt eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB dar, die bei Stimmengleichheit nur nach Einhaltung der Bestimmungen des § 835 ABGB vorgenommen werden darf. (T1)Vgl; Beisatz: Die Errichtung eines weiteren Bauwerkes auf der gemeinsamen Liegenschaft stellt eine wichtige Veränderung im Sinn des Paragraph 834, ABGB dar, die bei Stimmengleichheit nur nach Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 835, ABGB vorgenommen werden darf. (T1) TE OGH 2004-02-13 7 Ob 5/04t Auch TE OGH 2008-02-08 9 Ob 4/08s Auch; Beisatz: § 835 ABGB ist unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme der ordentlichen (§ 833 ABGB) oder der außerordentlichen (§ 834 ABGB) handelt, jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Uneinigkeit in Form einer Stimmengleichheit besteht. (T2)Auch; Beisatz: Paragraph 835, ABGB ist unabhängig davon, ob es sich um eine Maßnahme der ordentlichen (Paragraph 833, ABGB) oder der außerordentlichen (Paragraph 834, ABGB) handelt, jedenfalls dann anzuwenden, wenn die Uneinigkeit in Form einer Stimmengleichheit besteht. (T2) TE OGH 2009-03-03 5 Ob 8/09a Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2017-12-19 9 Ob 18/17p Auch TE OGH 2021-05-26 8 Ob 41/21v Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2024-04-25 8 Ob 43/24t Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013393