RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012462 Entscheidungsdatum15.10.2024 Geschäftszahl6Ob758/82; 4Ob29/04z; 7Ob185/05i; 2Ob112/21s; 2Ob216/22m; 2Ob60/24y NormABGB §578 RechtssatzZweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muss daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd § 578 ABGB eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament.Zweck des Paragraph 578, ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen; die Schrift muss daher die für den Schreiber charakteristischen Merkmale aufweisen. Wurde das Schreibgerät - wenn auch gemeinsam mit dem Erblasser - von einer anderen Person geführt und weist die Urkunde aus diesem Grund nicht die den Erblasser individualisierende Schrift auf, dann handelt es sich nicht um ein vom Erblasser iSd Paragraph 578, ABGB eigenhändig geschriebenes und unterfertigtes Testament. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-06 6 Ob 758/82 TE OGH 2004-03-16 4 Ob 29/04z Auch; Beisatz: Die gesetzliche Formvorschrift bezweckt die Individualisierbarkeit. (T1); Beisatz: Für Schreibmaterial und Textträger bestehen keine Vorschriften; der Text kann stehen, wo immer er lesbar ist. (T2) TE OGH 2005-08-31 7 Ob 185/05i Auch; Beisatz: § 578 ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen. (T3); Beisatz: Die Erbeinsetzung kann vom Erblasser in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden; die Niederschrift muss - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein. (T4); Beisatz: Ein in kurrentähnlicher Schrift verfasstes Schreiben „Mein letzter Wille" ...... „Dr. Georg" ..... „Vermögen" ........ „Georg" und der Unterschrift des Erblassers entspricht nicht diesen Erfordernissen. (T5)Auch; Beisatz: Paragraph 578, ABGB verlangt zur Gültigkeit des eigenhändigen (holographen) Testamentes, dass die Verfügung vom Erblasser eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben wird. Dies soll eine Garantie gegen die Verfälschung des Testamentes bieten und die Feststellung der Identität des Verfassers ermöglichen. (T3); Beisatz: Die Erbeinsetzung kann vom Erblasser in jeder ihm verständlichen Sprache, unter Verwendung beliebiger Schreibwerkzeuge und Schreibunterlagen vorgenommen werden; die Niederschrift muss - objektiv (allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen) - lesbar sein. (T4); Beisatz: Ein in kurrentähnlicher Schrift verfasstes Schreiben „Mein letzter Wille" ...... „Dr. Georg" ..... „Vermögen" ........ „Georg" und der Unterschrift des Erblassers entspricht nicht diesen Erfordernissen. (T5) TE OGH 2021-08-05 2 Ob 112/21s nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T6)nur: Zweck des Paragraph 578, ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T6) TE OGH 2022-12-13 2 Ob 216/22m vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-10-15 2 Ob 60/24y vgl; nur: Zweck des § 578 ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T7)vgl; nur: Zweck des Paragraph 578, ABGB ist, die Feststellung der Identität des Verfassers zu ermöglichen. (T7) Beisatz: Auch soll das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens und Unterschreibens eine Garantie gegen die Verfälschung des Testaments bieten. (T8) Beisatz: Die Unterschrift stellt begrifflich den Vollendungsakt dar, sodass ihr abschließende Wirkung zukommt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0012462
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.