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Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des § 786 ABGB vorangehend zu denken ist.Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. Diese Veränderung der Masse durch die Zuweisung ist auch für die Pflichtteilsberechnung maßgebend, weil sie gedanklich der wirklichen Zuteilung im Sinne des Paragraph 786, ABGB vorangehend zu denken ist. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-13 6 Ob 9/82 Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128 TE OGH 1987-03-26 6 Ob 15/86 nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen. (T1) Veröff: SZ 60/53 = JBl 1988,37 = NZ 1988,76 TE OGH 1992-02-27 6 Ob 5/92 Auch; Veröff: SZ 65/33 TE OGH 1998-02-26 6 Ob 55/98a nur: Die anerbenrechtliche Zuweisung des Erbhofes ist zum einen als besonderer Rechtstitel für den Eigentumserwerb durch den Anerben zu sehen, der dafür mit dem Übernahmspreis zum Schuldner der Verlassenschaft wird, zum anderen aber als eine für alle Verfahrensbeteiligten wirksame Veränderung des Aktivbestandes der Verlassenschaft, in dem an die Stelle des Erbhofes die Forderung gegen den Anerben tritt. (T2) TE OGH 2003-09-11 6 Ob 288/02z Auch; Beisatz: Hier: KrntHöfeG. (T3); Veröff: SZ 2003/103 TE OGH 2003-10-02 6 Ob 44/03v Auch TE OGH 2003-11-27 6 Ob 153/03y Auch TE OGH 2005-11-03 6 Ob 159/05h Vgl auch; Beisatz: Der Zuweisungsbeschluss bildet den Titel für die Eigentumseinverleibung. Dessen ungeachtet hat der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (Hier: Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht) einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen stellt einen konstitutiven Beschluss dar, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen hat. (T4); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG BGBl 112/2003. (T5)Vgl auch; Beisatz: Der Zuweisungsbeschluss bildet den Titel für die Eigentumseinverleibung. Dessen ungeachtet hat der Ausspruch über die Sicherstellung der Abfindungsansprüche der Miterben nach Anerbenrecht (Hier: Sicherstellung der Ansprüche des überlebenden Ehegatten nach Anerbenrecht) einen Titel zu schaffen. Die Verbücherungsanordnung betreffend derartige Sicherstellungen stellt einen konstitutiven Beschluss dar, der gleichzeitig mit der Einantwortung zu ergehen hat. (T4); Beisatz: Hier: Zur Rechtslage vor dem AußStr-BegleitG Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,. (T5) TE OGH 2007-02-15 6 Ob 11/07x TE OGH 2008-12-17 6 Ob 289/07d Beis wie T3 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 109/11i Vgl
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.