RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050436 Entscheidungsdatum13.10.1982 Geschäftszahl6Ob9/82; 6Ob5/92; 6Ob105/06v; 6Ob275/07w; 6Ob224/09y NormAnerbenG §18 Abs4; Krnt HöfeG §22 Abs2; Tir HöfeG §25 Abs5 RechtssatzDie in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll.Die in Paragraph 18, AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt nicht nur die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach dem AnerbenG im Allgemeinen, sondern lässt auch die Absicht des Gesetzgebers erkennen, dass über den bei der sondergesetzlichen Erbteilung an die Stelle des Erbhofes tretenden Übernahmspreis auch als Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsberechnung ausschließlich und mit bindender Wirkung das Abhandlungsgericht entscheiden soll. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-13 6 Ob 9/82 Veröff: SZ 55/150 = EvBl 1983/31 S 128 TE OGH 1992-02-27 6 Ob 5/92 Veröff: SZ 65/33 TE OGH 2006-05-24 6 Ob 105/06v Vgl auch TE OGH 2008-11-26 6 Ob 275/07w Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (§ 18 Abs 4 AnerbenG; § 25 Abs 5 in Verbindung mit § 26 Abs 3 Tir HöfeG; § 22 Abs 2 Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T1); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T2); Veröff: SZ 2008/177Vgl; Beisatz: Das Recht, eine Nachtragserbteilung zu fordern, ist auf die weichenden Mit- und Noterben des Erblassers sowie auf deren gesetzliche Erben beschränkt (Paragraph 18, Absatz 4, AnerbenG; Paragraph 25, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, Tir HöfeG; Paragraph 22, Absatz 2, Krnt ErbhöfeG 1990). Hinter diesem formellen Antragsrecht steht das materielle Recht dieser Beteiligten, an einem bei einem Verkauf erzielbaren Erlös teilzuhaben. (T1); Beisatz: Personen, die dem genannten Kreis nicht angehören, können daher bei einer Nachtragserbteilung nicht berücksichtigt werden. Für sie kommt auch eine analoge Anwendung dieser Regelungen nicht in Betracht (6 Ob 7/95). (T2); Veröff: SZ 2008/177 TE OGH 2009-11-12 6 Ob 224/09y Vgl; nur: Die in § 18 AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt unter anderem die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach § 10 AnerbenG. (T3)Vgl; nur: Die in Paragraph 18, AnerbenG geregelte Antragsberechtigung des Noterben zur Einleitung einer - vom Abhandlungsgericht durchzuführenden - Nachtragserbteilung bestimmt unter anderem die Beteiligtenstellung des Pflichtteilsberechtigten im abhandlungsgerichtlichen Erbteilungsverfahren nach Paragraph 10, AnerbenG. (T3)
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