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{'item': ['7Ob744/82', '6Ob716/85', '4Ob531/89', '10ObS133/92', '1Ob517/96', '3Ob119/97i', '9Ob186/99i', '2Ob192/98v', '6Ob141/00d', '10Ob188/00w', '7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007687 Entscheidungsdatum14.10.1982 Geschäftszahl7Ob744/82; 6Ob716/85; 4Ob531/89; 10ObS133/92; 1Ob517/96; 3Ob119/97i; 9Ob186/99i; 2Ob192/98v; 6Ob141/00d; 10Ob188/00w; 7Ob296/01g; 3Ob111/07f; 3Ob120/08f; 4Ob242/08d; 3Ob213/12p; 6Ob55/17g; 6Ob91/17a; 2Ob26/22w NormABGB §531; AußStrG §73; AußStrG 2005 §154 RechtssatzDurch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort.Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt nach Paragraph 73, AußStrG dauert der Zustand der ruhenden Erbschaft fort. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-14 7 Ob 744/82 Veröff: RZ 1984/24,72 TE OGH 1986-01-16 6 Ob 716/85 Veröff: SZ 59/13= GesRZ 1986,259 TE OGH 1989-06-27 4 Ob 531/89 Auch; Beisatz: Hier: Unbegrenztes Fortdauern eines gespaltenen Mietverhältnisses. (T1) TE OGH 1992-10-13 10 ObS 133/92 Veröff: SZ 65/129 = EvBl 1993/112 S 457 = RZ 1994/41 S 115 TE OGH 1996-04-23 1 Ob 517/96 TE OGH 1998-01-14 3 Ob 119/97i TE OGH 1999-09-01 9 Ob 186/99i Beisatz: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. (T2)Beisatz: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Es werden nur die im Beschluss individualisierten Vermögenswerte, wie sie dem Nachlass zustanden, übertragen. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. (T2) TE OGH 2000-01-20 2 Ob 192/98v Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. (T3)Auch; Beis wie T2 nur: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. (T3) TE OGH 2000-08-30 6 Ob 141/00d Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2000-12-05 10 Ob 188/00w Beis wie T2 nur: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß § 73 AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. (T4)Beis wie T2 nur: Durch die Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungsstatt gemäß Paragraph 73, AußStrG kommt es nur in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte zur Singularsukzession. Im übrigen dauert der Zustand des ruhenden Nachlasses fort. Der Nachlass bleibt Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. (T4) TE OGH 2001-12-19 7 Ob 296/01g Beis wie T2 TE OGH 2007-06-28 3 Ob 111/07f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2008-09-03 3 Ob 120/08f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-02-24 4 Ob 242/08d Vgl auch; Beisatz: Ob diese Rechtsfolge auch nach dem AußStrG 2005 für den Fall gilt, dass der Überlassungsbeschluss nicht sämtliche Aktiva des Nachlasses erfasst, kann im Anlassfall unerörtert bleiben. (T5) TE OGH 2012-12-19 3 Ob 213/12p TE OGH 2017-03-29 6 Ob 55/17g Auch TE OGH 2017-05-29 6 Ob 91/17a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-04-26 2 Ob 26/22w Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0007687

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.