← Österreich

{'item': ['2Ob68/81', '2Ob102/81', '4Ob150/83', '8Ob68/85', '2Ob42/86', '8Ob85/86', '2Ob56/87', '7Ob511/88 (7Ob512/88)', '8Ob58/87', '9ObA156/88', '2O

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.10.1982 Geschäftszahl2Ob68/81; 2Ob102/81; 4Ob150/83; 8Ob68/85; 2Ob42/86; 8Ob85/86; 2Ob56/87; 7Ob511/88 (7Ob512/88); 8Ob58/87; 9ObA156/88; 2Ob79/89; 2Ob92/89 NormZPO §268 IIID1; ZPO §268 IIID4b; RechtssatzDer Zivilrichter muß zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (§§ 5, 6 StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des § 1294 ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. An die strafgerichtliche Lösung der Rechtsfrage, zB ob sich der Verurteilte im Nachrang befunden hat, ist er jedoch nicht gebunden.Der Zivilrichter muß zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (Paragraphen 5, 6, StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des Paragraph 1294, ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. An die strafgerichtliche Lösung der Rechtsfrage, zB ob sich der Verurteilte im Nachrang befunden hat, ist er jedoch nicht gebunden. EntscheidungstexteTE OGH 1982/10/19 2 Ob 68/81 Veröff: EvBl 1983/34 S 130 = SZ 55/154 = ZVR 1984/107 S 103 TE OGH 1982/11/30 2 Ob 102/81 nur: An die strafgerichtliche Lösung der Rechtsfrage, zB ob sich der Verurteilte im Nachrang befunden hat, ist er jedoch nicht gebunden. (T1) TE OGH 1985/02/05 4 Ob 150/83 nur: Der Zivilrichter muß zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (§§ 5, 6 StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des § 1294 ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. (T2) Beisatz: In welchem Ausmaß diese vom Strafgericht festgestellte schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Schadenserfolg beigetragen hat, ob sie allein dafür maßgebend war oder wie weit der Schadenserfolg auch aus dem Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, hat der Zivilrichter hingegen selbständig zu entscheiden. (T3) nur: Der Zivilrichter muß zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen, weil eine strafbare Handlung oder Unterlassung Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraussetzt (Paragraphen 5, 6, StGB) und bei einer strafgerichtlichen Verurteilung somit im Sinne des Paragraph 1294, ABGB ein zivilrechtliches Verschulden an der schädigenden Handlung oder Unterlassung feststeht. (T2) Beisatz: In welchem Ausmaß diese vom Strafgericht festgestellte schuldhafte Handlung oder Unterlassung zum Schadenserfolg beigetragen hat, ob sie allein dafür maßgebend war oder wie weit der Schadenserfolg auch aus dem Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, hat der Zivilrichter hingegen selbständig zu entscheiden. (T3) TE OGH 1985/11/27 8 Ob 68/85 nur T1 TE OGH 1986/09/30 2 Ob 42/86 Veröff: ZVR 1988/26 S 80 TE OGH 1987/03/12 8 Ob 85/86 Beis wie T3 TE OGH 1987/11/24 2 Ob 56/87 Beisatz: Eine im Straferkenntnis festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Zahlenangaben indiziert eine nicht bloß ganz geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung und ihre Kausalität für die eingetretene Körperschädigung. Das Zivilgericht kann demgemäß nicht von einem völlig zu vernachlässigenden Verschulden ausgehen, sondern hat ein erhebliches Verschulden des strafgerichtlich Verurteilten zugrunde zu legen. (T4) Veröff: ZVR 1988/95 S 217 TE OGH 1988/03/24 7 Ob 511/88 Auch; nur: Der Zivilrichter muß zwar bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten ausgehen. (T5) Veröff: ZVR 1989/17 S 25 TE OGH 1988/04/12 8 Ob 58/87 nur T5 TE OGH 1988/09/28 9 ObA 156/88 Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T6)Auch; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T6) TE OGH 1989/06/06 2 Ob 79/89 nur T1; Beisatz: Die Frage, wie der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung rechtlich zu qualifizieren ist, unterliegt jedoch als Rechtsfrage der selbständigen rechtlichen Beurteilung des Zivilrichters. (T7) TE OGH 1989/08/30 2 Ob 92/89 nur T1; Veröff: ZVR 1990/111 S 300 RechtssatznummerRS0040407

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.