11Os104/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.10.1982 Geschäftszahl11Os104/82 NormStGB §75 A;
RechtssatzAus § 79 StGB ergibt sich, daß ein Kind "während der Geburt" als Mensch - und damit auch als Deliktsobjekt im Sinne des § 75 StGB - anzusehen ist und nicht als Leibesfrucht. Ragt bereits ein Körperteil des Kindes aus der Scheide der Gebärenden, so handelt es sich jedenfalls um ein Stadium "während der Geburt".Aus Paragraph 79, StGB ergibt sich, daß ein Kind "während der Geburt" als Mensch - und damit auch als Deliktsobjekt im Sinne des Paragraph 75, StGB - anzusehen ist und nicht als Leibesfrucht. Ragt bereits ein Körperteil des Kindes aus der Scheide der Gebärenden, so handelt es sich jedenfalls um ein Stadium "während der Geburt".
EntscheidungstexteTE OGH 1982/10/20 11 Os 104/82 Veröff: SSt 53/62 = EvBl 1983/86 S 329 RechtssatznummerRS0091989