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{'item': ['7Ob515/82', '7Ob785/82', '4Ob512/84', '7Ob508/93', '7Ob599/93', '7Ob78/04b', '7Ob22/04t', '9Ob81/08i', '2Ob32/09h', '6Ob105/10z', '2Ob1/12d

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065288 Entscheidungsdatum21.10.1982 Geschäftszahl7Ob515/82; 7Ob785/82; 4Ob512/84; 7Ob508/93; 7Ob599/93; 7Ob78/04b; 7Ob22/04t; 9Ob81/08i; 2Ob32/09h; 6Ob105/10z; 2Ob1/12d; 4Ob232/12i; 2Ob65/13t; 8Ob70/15z; 6Ob126/18z; 5Ob47/19a; 4Ob71/20z NormKSchG §1; KSchG §3 RechtssatzAnalogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können, sondern nur im Sinn der Anwendung konkreter, aber zweifelhafter Einzelvorschriften auf atypische Situationen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-21 7 Ob 515/82 Veröff: SZ 55/157 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 785/82 TE OGH 1984-10-09 4 Ob 512/84 Auch; Veröff: SZ 57/152 TE OGH 1993-04-21 7 Ob 508/93 nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T1) TE OGH 1993-11-10 7 Ob 599/93 Auch TE OGH 2004-07-28 7 Ob 78/04b nur T1; Beisatz: Es kommt daher nicht darauf an, ob der Verbraucher im konkreten Fall vor Vertragsabschluss hinreichend Zeit hatte, sich das Geschäft zu überlegen. (T2); Veröff: SZ 2004/113 TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t nur T1 TE OGH 2009-09-30 9 Ob 81/08i Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion von Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung durch das Gesetz allenfalls auf eine im Einzelfall abgeschwächte Ungleichgewichtslage abzustellen. (T3) TE OGH 2009-11-26 2 Ob 32/09h Auch; nur: Analogie oder teleologische Reduktion von Bestimmungen des KSchG kommt nicht allgemein in Betracht, um entgegen der Typisierung des Gesetzes auf eine Ungleichgewichtslage im Einzelfall abstellen zu können. (T4) Beisatz: Der Tatbestand des Verbrauchers im KSchG ist formal konzipiert. (T5) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 105/10z Vgl auch TE OGH 2012-06-28 2 Ob 1/12d Vgl; nur T1; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die formale Konzeption des § 3 KSchG verbietet zwar eine Analogie oder eine teleologische Reduktion der normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr, das schließt aber nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale ihrerseits der Auslegung bedürfen und dabei der Aspekt der Überrumpelung zum Tragen kommen kann. (T6)Vgl; nur T1; Auch Beis wie T5; Beisatz: Die formale Konzeption des Paragraph 3, KSchG verbietet zwar eine Analogie oder eine teleologische Reduktion der normierten Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr, das schließt aber nicht aus, dass die Tatbestandsmerkmale ihrerseits der Auslegung bedürfen und dabei der Aspekt der Überrumpelung zum Tragen kommen kann. (T6) Veröff: SZ 2012/66 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 232/12i Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T7)Beisatz: Hier: Keine Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechts nach Paragraph 25 d, KSchG auf einen geschäftsführenden atypischen Kommanditisten aufgrund teleologischer Reduktion. (T7) Bem: Siehe RS0128816. (T8); Veröff: SZ 2013/30 TE OGH 2013-05-07 2 Ob 65/13t Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von § 6 Abs 3 KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T9)Vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG im Hinblick auf die Unternehmereigenschaft beider Streitteile. (T9) TE OGH 2015-11-25 8 Ob 70/15z Auch; Beisatz: Eine teleologische Reduktion der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der konkreten Überrumpelungsgefahr kommt grundsätzlich nicht in Frage. (T10) TE OGH 2018-12-20 6 Ob 126/18z Vgl; Beisatz: Hier: Gegenstand des Verfahrens ist nicht die (Nicht-)Anwendung von Schutzvorschriften des Verbraucherrechts, sondern die Anwendung von gegenüber dem allgemeinen Zivilrecht strengeren Regeln des unternehmerischen Sonderprivatrechts des Vierten Buches des UGB auf das hier vorliegende Geschäft zwischen zwei GmbH-Gesellschaftern. (T11); Veröff: SZ 2018/112 TE OGH 2019-05-21 5 Ob 47/19a TE OGH 2020-08-11 4 Ob 71/20z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065288

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.