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Europaius

7Ob552/82

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.10.1982 Geschäftszahl7Ob552/82; 3Ob508/84; 4Ob1538/89; 5Ob2002/96i; 7Ob2130/96b; 4Ob295/97d; 9Ob136/01t; 7Ob70/07f NormZPO §190;

MRG §37;

MRG §41;

RechtssatzDie Entscheidung im Verfahren nach § 37 MRG muß präjudiziell sein, also bindend eine Vorfrage lösen, damit der Rechtsstreit gemäß § 41 MRG unterbrochen werden kann.Die Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 37, MRG muß präjudiziell sein, also bindend eine Vorfrage lösen, damit der Rechtsstreit gemäß Paragraph 41, MRG unterbrochen werden kann.

EntscheidungstexteTE OGH 1982/10/21 7 Ob 552/82 TE OGH 1984/02/15 3 Ob 508/84 Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Untermietvertrag geschlossen wurde. (T1) TE OGH 1989/10/17 4 Ob 1538/89 TE OGH 1996/05/14 5 Ob 2002/96i Vgl auch; Beisatz: Die einschlägige Bestimmung des § 41 MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach § 37 Abs 1 MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" § 37 Abs 3 Z 14 MRG). (T2) Vgl auch; Beisatz: Die einschlägige Bestimmung des Paragraph 41, MRG gilt nur für Zivilprozesse, während der mit Angelegenheiten nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG befaßte Außerstreitrichter die ein anderes außerstreitiges Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, MRG berührenden Vorfragen durchaus selbst zu lösen befugt ist (arg. "kann" Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 14, MRG). (T2) TE OGH 1996/05/15 7 Ob 2130/96b TE OGH 1997/10/07 4 Ob 295/97d Auch TE OGH 2001/07/11 9 Ob 136/01t TE OGH 2007/05/30 7 Ob 70/07f Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (§ 41 MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach § 190 ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach §§ 18 ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach § 190 ZPO unterbrechen kann. (T3) Vgl aber; Beisatz: Mangels besonderer Bestimmung über die Unterbrechung im MRG (Paragraph 41, MRG nF regelt nur die Aufhebung der Unterbrechung eines Kündigungs- oder Räumungsverfahrens) kann die Unterbrechung nunmehr allgemein nach Paragraph 190, ZPO erfolgen. Dies bedeutet, dass der Streitrichter die Vorfrage, ob ein Verfahren nach Paragraphen 18, ff MRG eingeleitet werden kann, selbst entscheiden muss, wenn er nicht - nur bei Vorliegen der Voraussetzungen - das streitige Verfahren nach Paragraph 190, ZPO unterbrechen kann. (T3) RechtssatznummerRS0070465

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.