A;
B1ABGB §1311 römisch zwei a;
A;
Der Schutzzweck des § 1320
umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund).Der Schutzzweck des Paragraph 1320,
umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. Bei objektiver Vernachlässigung der im Einzelfall gebotenen Verwahrung (hier: freies Herumlaufenlassen eines Hundes nahe einer Straße mit öffentlichem Verkehr) haftet deshalb der Hundehalter auch für Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern am Fließverkehr entstanden sind und die bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypischer, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt (hier: Hinaufspringen des Hundes auf ein am Straßenrand parkendes Auto aus ungeklärtem Grund). EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-21 7 Ob 592/82 TE OGH 1983-06-23 8 Ob 90/83 nur: Der Schutzzweck des § 1320
umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. (T1) Veröff: ZVR 1984/234 S 237nur: Der Schutzzweck des Paragraph 1320,
umfaßt die Vermeidung aller Schäden an Personen und Sachen, die aus dem nicht vernunftgelenkten, sondern instinktgelenkten gefährlichen Verhalten von Tieren drohen. (T1) Veröff: ZVR 1984/234 S 237 TE OGH 1984-07-04 8 Ob 571/84 Auch; nur T1; Beisatz: Auch ein an den Straßenverkehr schulisch gewöhnter Hund kann nicht als vernunftgelenkt angesehen werden. (T2) Veröff: ZVR 1985/45 S 87 TE OGH 1994-10-11 1 Ob 609/94 nur T1 TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2351/96h nur T1 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 142/16z Auch; nur: Der Schutzzweck des § 1320
erfasst auch die Vermeidung solcher Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern des Fließverkehrs entstanden sind, sofern sie bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt. (T3)Auch; nur: Der Schutzzweck des Paragraph 1320,
erfasst auch die Vermeidung solcher Schäden, die anderen Personen als Teilnehmern des Fließverkehrs entstanden sind, sofern sie bei gehöriger Verwahrung unterblieben wären, selbst wenn kein geradezu atypisches, wohl aber ein objektiv vorhersehbares Verhalten des Tieres vorliegt. (T3) Beisatz: Hier: „Folgebiss“ durch einen Hund nach einem Verkehrsunfall. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0027560
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.