RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013229 Entscheidungsdatum21.10.1982 Geschäftszahl7Ob739/82; 5Ob193/01w; 7Ob19/02y; 7Ob48/18m NormABGB §829 RechtssatzEbenso, wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann, kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Er hat auch das Recht auf Gewährung einer auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung (hier: gemäß § 20 des Sbg RaumordnungsG) ohne, daß es hiezu einer Zustimmung der weiteren Teilhaber bedürfte.Ebenso, wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen kann, kann er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Er hat auch das Recht auf Gewährung einer auf seinen Anteil entfallenden Entschädigung (hier: gemäß Paragraph 20, des Sbg RaumordnungsG) ohne, daß es hiezu einer Zustimmung der weiteren Teilhaber bedürfte. EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-21 7 Ob 739/82 Veröff: SZ 55/156 = MietSlg 34067 TE OGH 2001-08-21 5 Ob 193/01w Auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB. (T1) Beisatz: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem
- Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden. (T2); Veröff: SZ 74/139Auch; Beisatz: Die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Hochleistungsstreckengesetz ist keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß Paragraph 829, ABGB. (T1) Beisatz: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem
- Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die Paragraphen 13, ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden. (T2); Veröff: SZ 74/139 TE OGH 2002-02-27 7 Ob 19/02y Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG. (T3); Beis wie T2 nur: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. (T4)Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß Paragraph 67, Absatz 5, ForstG. (T3); Beis wie T2 nur: Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert. (T4) TE OGH 2018-06-20 7 Ob 48/18m Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013229