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{'item': '7Ob61/82; 7Ob785/82; 1Ob519/89; 3Ob547/93; 7Ob105/99p; 7Ob228/02h; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob266/06b; 6Ob105/10z; 4Ob78/10i; 5Ob155/10w; 6Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065309 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl7Ob61/82; 7Ob785/82; 1Ob519/89; 3Ob547/93; 7Ob105/99p; 7Ob228/02h; 7Ob22/04t; 6Ob135/05d; 7Ob266/06b; 6Ob105/10z; 4Ob78/10i; 5Ob155/10w; 6Ob93/12p; 4Ob204/12x; 2Ob154/12d; 7Ob68/13w; 4Ob102/15a; 5Ob161/15k; 8Ob86/16d; 10Ob48/18h; 9Ob20/26w NormKSchG §1 RechtssatzEine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des § 1 KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (so schon EvBl 1981/5, 7 Ob 515/82).Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des Paragraph eins, KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist nur, dass sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt, weil die Beurteilung als Verbrauchergeschäft nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen abhängt (so schon EvBl 1981/5, 7 Ob 515/82). EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-28 7 Ob 61/82 Veröff: VersR 1984,998 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 785/82 nur: Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des § 1 KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. (T1)nur: Eine bestimmte Betriebsgröße der Unternehmen des Paragraph eins, KSchG, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist nicht erforderlich. (T1) TE OGH 1989-04-05 1 Ob 519/89 Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/116 S 453 = RZ 1990/100 S 276 TE OGH 1993-11-24 3 Ob 547/93 TE OGH 1999-06-09 7 Ob 105/99p TE OGH 2002-12-11 7 Ob 228/02h Vgl auch; nur: Die Beurteilung als Verbrauchergeschäft hängt nur vom funktionellen Verhältnis zwischen den Streitteilen ab. (T2) TE OGH 2005-01-26 7 Ob 22/04t Vgl auch TE OGH 2005-07-14 6 Ob 135/05d Vgl auch; Beisatz: Hier: Unternehmensbezogene Kreditgeschäfte eines dabei noch aktiven Nebenerwerbslandwirts. (T3) TE OGH 2007-02-14 7 Ob 266/06b Beisatz: Hier: Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerbefugnis. (T4) Veröff: SZ 2007/26 TE OGH 2010-06-24 6 Ob 105/10z Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichbeteiligte Gesellschafter‑Geschäftsführer mit Alleinvertretungsbefugnis sind jeweils als Unternehmer zu qualifizieren. (T5) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 78/10i Veröff: SZ 2010/101 TE OGH 2010-10-21 5 Ob 155/10w TE OGH 2012-06-22 6 Ob 93/12p Beisatz: Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. (T6) TE OGH 2013-01-15 4 Ob 204/12x Auch; Beisatz: Hier: Unternehmerisches Handeln auf eBay. (T7) Veröff: SZ 2013/1 TE OGH 2013-01-24 2 Ob 154/12d TE OGH 2013-06-19 7 Ob 68/13w TE OGH 2015-08-11 4 Ob 102/15a Beis wie T6 TE OGH 2016-03-22 5 Ob 161/15k TE OGH 2017-05-30 8 Ob 86/16d Beisatz: Es muss also konkret geprüft werden, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit einer Person in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft mit einer bestimmten Person als unternehmerisch darstellt. (T8) TE OGH 2018-07-17 10 Ob 48/18h TE OGH 2026-03-18 9 Ob 20/26w Beisatz wie T6 Beisatz: Hier: Unternehmereigenschaft vertretbar verneint bei Kunden eines Strombezugsvertrags, die verpflichtet sind, ihrem Vertragspartner den überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen gegen Entgelt zu überlassen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0065309

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