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OGH Rechtssatz RS0044613 (7Ob766/82 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044613 Entscheidungsdatum16.10.2025 Geschäftszahl7Ob766/82; 1Ob4/99s; 3Ob298/03z; 3Ob186/04f; 1Ob121/16z; 10ObS82/22i; 6Ob169/25h NormZPO §534 ZPO §538 ZPO §543 RechtssatzAblehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe (ob der Kläger Rechtzeitigkeit beweisen oder nur glaubhaft machen muss, wurde offen gelassen).

EntscheidungstexteTE OGH 1982-10-28 7 Ob 766/82 TE OGH 1999-02-23 1 Ob 4/99s nur: Ablehnung der in JBl 1957,596 vertretenen Rechtsansicht, dass die Wiederaufnahmsklage nur bei erwiesener Verspätung zurückgewiesen werden dürfe. (T1) Beisatz: Die Wiederaufnahmeklage ist im Vorprüfungsverfahren nicht erst bei erwiesener Verspätung, sondern schon mangels Glaubhaftmachung ihrer Rechtzeitigkeit zurückzuweisen, weil dem Gesetz die Vermutung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmeklage fremd ist. (T2) Veröff: SZ 72/31 TE OGH 2004-04-28 3 Ob 298/03z Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2004-08-26 3 Ob 186/04f Auch; nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 121/16z Beis wie T2; Bem: Vgl RS0111662. (T3) Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T4) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 82/22i Vgl; Beis nur wie T2 TE OGH 2025-10-16 6 Ob 169/25h nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0044613

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.