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{'item': ['1Ob41/82', '1Ob5/87 (1Ob6/87)', '1Ob2/95', '1Ob40/94', '1Ob229/07v', '1Ob115/14i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0045920 Entscheidungsdatum03.11.1982 Geschäftszahl1Ob41/82; 1Ob5/87 (1Ob6/87); 1Ob2/95; 1Ob40/94; 1Ob229/07v; 1Ob115/14i NormJN §1 CVIII; WRG §111 Abs3 RechtssatzEin Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. Durch die Beurkundung im Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde abschließend und damit durch ein Gericht nachträglich nicht überprüfbar festgestellt, dass sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansah.Ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. Durch die Beurkundung im Bescheid hat die Wasserrechtsbehörde abschließend und damit durch ein Gericht nachträglich nicht überprüfbar festgestellt, dass sie das Übereinkommen als im Zug ihres Verfahrens getroffen ansah. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 41/82 Veröff: SZ 55/162 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 5/87 nur: Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. (T1) Veröff: SZ 60/84nur: Ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG muss nicht während des Wasserrechtsverfahrens, auch nicht vor bzw unter Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde, sondern nur im Zusammenhang mit dem Gegenstand der wasserrechtlichen Bewilligung geschlossen worden sein. (T1) Veröff: SZ 60/84 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 2/95 Vgl; nur T1 TE OGH 1995-06-23 1 Ob 40/94 Vgl; nur T1; nur: Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, über die die Wasserrechtsbehörde nur deshalb nicht entschied, weil die Parteien sie im Übereinkommen regelten, und die durch Beurkundung zum Inhalt des Bescheides gemacht wurden, gehören daher nicht in die Kompetenz der Gerichte. (T2) TE OGH 2008-05-06 1 Ob 229/07v TE OGH 2014-09-18 1 Ob 115/14i Vgl auch; Beisatz: Ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG liegt vor, wenn es von den Parteien aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens oder im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand zeitnah dazu abgeschlossen wird. Es erfordert die vollständige Einigung über den Rechtseingriff und die hierfür zu leistende Entschädigung, wobei von den Parteien festgelegt und formuliert werden muss, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die bloß niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (§ 14 AVG) stellt kein beurkundungsfähiges Übereinkommen nach § 111 Abs 3 WRG dar. (T3)Vgl auch; Beisatz: Ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG liegt vor, wenn es von den Parteien aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens oder im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand zeitnah dazu abgeschlossen wird. Es erfordert die vollständige Einigung über den Rechtseingriff und die hierfür zu leistende Entschädigung, wobei von den Parteien festgelegt und formuliert werden muss, wie ihr Übereinkommen wörtlich lauten soll. Die bloß niederschriftliche Wiedergabe von Parteierklärungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (Paragraph 14, AVG) stellt kein beurkundungsfähiges Übereinkommen nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG dar. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0045920

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.