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{'item': '1Ob643/82; 6Ob807/82; 1Ob506/84; 6Ob560/84; 8Ob609/85; 8Ob586/85; 1Ob709/85; 7Ob602/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob524/87; 8Ob520/87; 8Ob539/8

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057486 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl1Ob643/82; 6Ob807/82; 1Ob506/84; 6Ob560/84; 8Ob609/85; 8Ob586/85; 1Ob709/85; 7Ob602/86; 2Ob644/86; 1Ob538/87; 4Ob524/87; 8Ob520/87; 8Ob539/88; 8Ob613/88; 1Ob669/88; 8Ob549/88; 8Ob599/89; 2Ob581/90; 1Ob591/91; 3Ob581/91; 6Ob2151/96h; 7Ob119/98w; 7Ob267/98k; 1Ob197/99y; 6Ob245/01z; 7Ob168/03m; 3Ob122/04v; 2Ob143/07d; 7Ob239/07h; 1Ob177/09z; 1Ob73/12k; 1Ob46/13s; 1Ob132/14i; 1Ob187/14b; 1Ob139/15w; 1Ob245/15h; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob58/17m; 1Ob55/19y; 5Ob229/18i; 1Ob130/20d; 1Ob96/20d; 1Ob202/21v; 1Ob211/21t; 1Ob190/21d; 1Ob66/22w; 1Ob103/22m; 1Ob99/23z; 1Ob175/23a; 1Ob13/24d; 1Ob88/24h; 1Ob116/24a; 1Ob140/24f; 1Ob69/25s NormEheG §81 EheG §82 Abs1 Z1 RechtssatzDer Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91 TE OGH 1983-03-09 6 Ob 807/82 Veröff: SZ 56/42 TE OGH 1984-04-04 1 Ob 506/84 nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. (T1) TE OGH 1985-03-07 6 Ob 560/84 nur T1; Veröff: EvBl 1986/13 S 50 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 609/85 Auch; Beisatz: Dies hindert aber nicht, dass bei der gemäß § 83 Abs 1 EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, dass jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte. (T2)Auch; Beisatz: Dies hindert aber nicht, dass bei der gemäß Paragraph 83, Absatz eins, EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, dass jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte. (T2) TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85 nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. (T3) TE OGH 1986-01-28 1 Ob 709/85 nur T1 TE OGH 1986-07-10 7 Ob 602/86 TE OGH 1986-09-30 2 Ob 644/86 nur T1 TE OGH 1987-05-13 1 Ob 538/87 Auch TE OGH 1987-06-30 4 Ob 524/87 Beisatz: Hat eine ererbte Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten - gemeinsam oder einer von ihnen allein - während der Ehe bewirkt haben, so ist der damit erzielte Vermögenszuwachs - ebenso wie der Ertrag eines ererbten Vermögens - der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen. (T4) TE OGH 1987-07-08 8 Ob 520/87 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob die Ersparnisse nur aus den Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden, während die des anderen zur Bestreitung der Lasten der ehelichen Haushaltsführung verwendet wurden. (T5) TE OGH 1988-09-15 8 Ob 539/88 nur T1 TE OGH 1988-09-22 8 Ob 613/88 nur T1; Beisatz: Und zwar bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. (T6) TE OGH 1988-11-09 1 Ob 669/88 Auch; nur T1 TE OGH 1989-05-31 8 Ob 549/88 TE OGH 1990-05-10 8 Ob 599/89 Auch; Beisatz: Hier: Photoalben und Tierfelle. (T7) TE OGH 1990-10-10 2 Ob 581/90 nur T1 TE OGH 1992-01-29 1 Ob 591/91 Auch; nur T1; Beisatz: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T8) TE OGH 1992-04-08 3 Ob 581/91 nur T3 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2151/96h nur T1 TE OGH 1998-09-15 7 Ob 119/98w Auch TE OGH 1999-05-28 7 Ob 267/98k Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T9) TE OGH 2000-02-22 1 Ob 197/99y nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T10) Veröff: SZ 73/31 TE OGH 2002-06-20 6 Ob 245/01z Auch; Beis wie T10 TE OGH 2003-09-10 7 Ob 168/03m Beisatz: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht entscheidend ist, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht. (T11) Beisatz: Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T12) Veröff: SZ 2003/102 TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v Auch; nur: Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. (T13) Beisatz: Erträge eines Unternehmens gelten - wie ganz allgemein Erträge aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen - als eheliche Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung, sofern sie zu Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder zu Ersparnissen werden. (T14) Veröff: SZ 2005/62 TE OGH 2007-08-30 2 Ob 143/07d Vgl; Beis wie T14 TE OGH 2007-11-16 7 Ob 239/07h Vgl; Beisatz: Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anlässlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden. (T15) Veröff: SZ 2007/180 TE OGH 2009-10-13 1 Ob 177/09z Vgl auch TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Auch TE OGH 2013-04-11 1 Ob 46/13s nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Auch; Beis wie T14 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Auch; nur T1 TE OGH 2015-08-27 1 Ob 139/15w Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T16)Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T16) TE OGH 2016-02-25 1 Ob 245/15h nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T17) TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h nur T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2016-11-23 1 Ob 188/16b Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden. (T18) TE OGH 2017-06-28 1 Ob 58/17m nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 55/19y nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Dass einer der Ehegatten dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus und hat nichts mit der Frage der realen Einbeziehung eines Vermögenswertes in die Aufteilungsmasse zu tun. (T19) TE OGH 2019-05-21 5 Ob 229/18i nur T1 TE OGH 2020-07-22 1 Ob 130/20d Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T18 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 96/20d nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2021-11-16 1 Ob 202/21v Vgl; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 211/21t nur T1; Beis wie T14 TE OGH 2021-12-14 1 Ob 190/21d nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2022-06-22 1 Ob 66/22w Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Welcher Wert im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen ist, weil er keine eheliche Errungenschaft darstellt, bestimmt sich nach dem der „Einbringungsquote“ entsprechenden Anteil am Verkehrswert der Liegenschaft. (T20) TE OGH 2022-09-14 1 Ob 103/22m TE OGH 2023-06-27 1 Ob 99/23z vgl; nur T3 TE OGH 2024-01-23 1 Ob 175/23a Beisatz wie T14 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 13/24d Beisatz: Hier: Keine Aufteilung der während aufrechter Lebensgemeinschaft erworbenen und in die Ehe eingebrachten Liegenschaft. (T21) TE OGH 2024-06-25 1 Ob 88/24h Beisatz wie T8; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-09-25 1 Ob 116/24a vgl; nur T1; Beisatz wie T18 TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18 Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines – aus ehelichen Mitteln dotierten – privaten Altersvorsorgemodells. (T22) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 69/25s nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057486

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