RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057583 Entscheidungsdatum20.10.2020 Geschäftszahl1Ob643/82; 7Ob662/82; 1Ob699/84; 3Ob561/85; 1Ob566/85; 2Ob636/86; 1Ob561/88; 7Ob605/88; 8Ob631/88; 5Ob563/90; 8Ob695/89 (8Ob696/89); 5Ob1557/92; 6Ob2130/96w; 6Ob118/97i; 1Ob57/98h; 1Ob237/98d; 1Ob154/99z; 4Ob21/01v; 10Ob222/00w; 1Ob286/00s; 4Ob285/01t; 6Ob322/01y; 9Ob155/03i; 9Ob125/04d; 1Ob30/06b; 1Ob158/08d; 1Ob57/11f; 1Ob117/11d; 1Ob32/12f; 1Ob73/12k; 1Ob262/15h; 1Ob58/18p; 1Ob86/18f; 1Ob133/17s; 1Ob74/20v; 1Ob114/20a NormEheG §85 EheG §94 Abs1 EheG §95 RechtssatzWird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG ist ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 TE OGH 1982-12-16 7 Ob 662/82 Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (kritisch Huber) TE OGH 1985-01-16 1 Ob 699/84 TE OGH 1985-06-12 3 Ob 561/85 TE OGH 1985-06-26 1 Ob 566/85 TE OGH 1986-09-30 2 Ob 636/86 TE OGH 1988-06-15 1 Ob 561/88 Auch TE OGH 1988-06-30 7 Ob 605/88 Beisatz: Hier: Es besteht aber kein rechtliches Hindernis, der Antragstellerin die Leistung einer höheren Ausgleichszahlung als der von ihr angebotenen aufzuerlegen. (T1) TE OGH 1989-05-11 8 Ob 631/88 TE OGH 1990-05-15 5 Ob 563/90 nur: Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. (T2) TE OGH 1991-01-29 8 Ob 695/89 Ähnlich; Beisatz: Die Aufteilungsmasse war durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. (T3)Ähnlich; Beisatz: Die Aufteilungsmasse war durch die bei Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. (T3) TE OGH 1992-09-22 5 Ob 1557/92 Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 1996-07-11 6 Ob 2130/96w Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt. (T4) Beis wie T3 TE OGH 1997-05-12 6 Ob 118/97i Beis wie T3; Beisatz: Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann jedoch auch noch im Lauf des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (so schon EFSlg 51.845). (T5) TE OGH 1998-10-27 1 Ob 57/98h Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 237/98d Auch; Beis wie T4; Beisatz: So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann, kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T6) TE OGH 1999-10-22 1 Ob 154/99z Auch; Beis wie T3 TE OGH 2001-02-13 4 Ob 21/01v Auch; nur: Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen. (T7) Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5Auch; nur: Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG ist ausgeschlossen. (T7) Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2001-02-20 10 Ob 222/00w Ähnlich; Beis wie T3 TE OGH 2001-04-24 1 Ob 286/00s Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin die Einbeziehung dreier Liegenschaften in das Aufteilungsverfahren ausdrücklich forderte, wogegen sie die 1991 erworbene Liegenschaft lediglich erzählungsweise erwähnte, muss geschlossen werden, dass sie selbst diese Liegenschaft nicht in die Aufteilung einzubeziehen gedachte. (T8); Veröff: SZ 74/70 TE OGH 2002-01-29 4 Ob 285/01t Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des §95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T9) Beisatz: Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden. (T10) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 322/01y Auch; Beisatz: Dies gilt, wenn von Anfang an eine Ausgleichszahlung begehrt wurde. (T11) TE OGH 2004-01-21 9 Ob 155/03i nur T2 TE OGH 2005-02-02 9 Ob 125/04d Auch TE OGH 2006-05-16 1 Ob 30/06b Vgl aber; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T12) TE OGH 2008-10-21 1 Ob 158/08d Gegenteilig; Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T13)Gegenteilig; Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T13) Bem: Siehe auch RS0109615. (T14) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 57/11f Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2011/44 TE OGH 2011-07-21 1 Ob 117/11d nur T2 TE OGH 2012-03-23 1 Ob 32/12f Gegenteilig; Beis wie T13 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Vgl; Beis wie T13; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p Gegenteilig; Beis wie T13; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T15)Gegenteilig; Beis wie T13; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den Paragraphen 81, ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T15) TE OGH 2018-05-29 1 Ob 86/18f Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T16) TE OGH 2017-07-12 1 Ob 133/17s Vgl; Beis wie T13 nur: Beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens handelt es sich um keinen konkreten, der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T17) TE OGH 2020-10-20 1 Ob 74/20v (ausdrücklich) gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15 TE OGHOGH 2020-10-20 1 Ob 114/20a Vgl; Beis wie T17 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057583
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