RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058268 Entscheidungsdatum05.03.2024 Geschäftszahl1Ob643/82; 6Ob552/82; 1Ob501/84; 5Ob593/85; 8Ob586/85; 1Ob508/86; 7Ob506/87; 8Ob694/86; 8Ob653/86; 4Ob533/87; 6Ob644/88; 5Ob569/89; 2Ob533/91; 4Ob552/91; 4Ob547/95; 4Ob1630/95; 9Ob195/97k; 6Ob137/00s; 9Ob163/02i; 9Ob155/03i; 7Ob246/07p; 7Ob105/09f; 1Ob187/14b; 1Ob262/15h; 1Ob11/17z; 1Ob135/17k; 1Ob209/17t; 1Ob96/20d; 1Ob113/23h; 1Ob169/23v; 1Ob201/23z NormEheG §82 Abs1 Z4 EheG §83 EheG §91 Abs2 RechtssatzWurde eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91 TE OGH 1983-02-24 6 Ob 552/82 Vgl auch TE OGH 1984-01-25 1 Ob 501/84 Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111 TE OGH 1985-10-15 5 Ob 593/85 Veröff: JBl 1986,119 TE OGH 1985-10-24 8 Ob 586/85 TE OGH 1986-01-28 1 Ob 508/86 Vgl TE OGH 1987-02-12 7 Ob 506/87 TE OGH 1987-04-09 8 Ob 694/86 TE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86 Anm: Veröff: EvBl 1988/11 S 85Anmerkung, Veröff: EvBl 1988/11 S 85 TE OGH 1987-06-30 4 Ob 533/87 Beisatz: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T1) TE OGH 1988-09-06 6 Ob 644/88 Beis wie T1 TE OGH 1989-06-27 5 Ob 569/89 TE OGH 1991-05-15 2 Ob 533/91 Beisatz: Das von der Aufteilung ausgenommene Vermögen darf jedoch nicht schlechthin so behandelt werden, als unterläge es der Aufteilung. (T2) TE OGH 1991-09-10 4 Ob 552/91 Vgl TE OGH 1995-07-11 4 Ob 547/95 Beis wie T1; Veröff: SZ 68/127 TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1630/95 Beis wie T2 TE OGH 1997-09-10 9 Ob 195/97k Beis wie T1 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 137/00s TE OGH 2002-09-18 9 Ob 163/02i Beis wie T1 nur: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. (T3); Beisatz: In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden. (T4); Beisatz: § 91 Abs 2 idF EheRÄG 1999 entspricht einer sachlich gebotenen Rechtsfortbildung schon nach altem Recht. (T5)Beis wie T1 nur: Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. (T3); Beisatz: In welcher Höhe sich dieser Ausgleich im Rahmen der Aufteilung zu bewegen hat, ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden. (T4); Beisatz: Paragraph 91, Absatz 2, in der Fassung EheRÄG 1999 entspricht einer sachlich gebotenen Rechtsfortbildung schon nach altem Recht. (T5) TE OGH 2004-01-21 9 Ob 155/03i Auch; Beis wie T1 nur: Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T6); Beisatz: Gemäß § 91 Abs 2 EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen. (T7)Auch; Beis wie T1 nur: Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sache dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden. (T6); Beisatz: Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, EheG sind Investitionen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen. (T7) TE OGH 2008-01-23 7 Ob 246/07p Auch; Beisatz: Hier: Es ist daher auf all jene Aufwendungen Bedacht zu nehmen, die in Erfüllung der vom Antragsgegner im Zuge der Übergabe des land-und gastwirtschaftlichen Betriebs übernommenen Pflichten sowie im Zuge der 1989 erfolgten Errichtung des Pflegeheimbetriebs von den Ehegatten gemacht wurden. (T8) TE OGH 2010-01-27 7 Ob 105/09f Vgl auch; Beisatz: Hier: Reduzierung der Kreditbelastung für die nicht aufzuteilende Ehewohnung. (T9) TE OGH 2015-03-19 1 Ob 187/14b Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2016-03-31 1 Ob 262/15h Vgl; Beis wie T9; Veröff: SZ 2016/43 TE OGH 2017-03-29 1 Ob 11/17z Beis wie T1; Beisatz: Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen – wie hier – zum Vorteil gereicht (so schon 1 Ob 187/14b). (T10)Beis wie T1; Beisatz: Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass Ersterem ein größerer Anteil an dem der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich ausschließlich dem anderen – wie hier – zum Vorteil gereicht (so schon 1 Ob 187/14b). (T10) TE OGH 2017-09-27 1 Ob 135/17k Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Liegenschaften. (T11) TE OGH 2018-12-15 1 Ob 209/17t Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; sofern es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen sein. (T12)Auch; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Ein Wertpapierdepot eines Ehegatten, welches während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft als Sicherheit für seinen Unternehmenskredit verpfändet wurde und dessen Realisat für eine bereits festgelegte in der Zukunft liegende „Sondertilgung“ vorgesehen ist; sofern es sich dabei um eheliche Ersparnisse handelt, wird auf Paragraph 91, Absatz 2, EheG Bedacht zu nehmen sein. (T12) TE OGH 2020-09-23 1 Ob 96/20d Vgl; Beis wie T10 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 113/23h Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 Beisatz: hier: Erwerb von Gesellschaftsanteilen. (T13) TE OGH 2023-12-20 1 Ob 169/23v vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 201/23z vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058268
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.