RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058277 Entscheidungsdatum31.07.2025 Geschäftszahl1Ob643/82; 7Ob506/87; 8Ob653/86; 3Ob553/90; 2Ob533/91; 9Ob248/01p; 3Ob122/04v; 1Ob132/14i; 1Ob14/21x; 1Ob109/22v; 1Ob81/25f NormEheG §82 Abs1 Z4 RechtssatzEiner Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. Übt der Gesellschafter einer OHG nach dem Gesellschaftsvertrag zwar keine Geschäftsführertätigkeit aus, ist er aber bei wichtigen Entscheidungen wie insbesondere über die Vornahme größerer Investitionen mitspracheberechtigt, ist die Unternehmensbeteiligung nicht als Wertanlage anzusehen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91 TE OGH 1987-02-12 7 Ob 506/87 TE OGH 1987-03-26 8 Ob 653/86 nur: Einer Unternehmungsbeteiligung kommt Wertanlagecharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung und auch kein maßgeblicher Einfluß auf das Unternehmen verbunden ist. (T1) Anm: Veröff: EvBl 1988/11 S 85Anmerkung, Veröff: EvBl 1988/11 S 85 TE OGH 1990-11-28 3 Ob 553/90 Auch; nur T1 TE OGH 1991-05-15 2 Ob 533/91 nur T1 TE OGH 2001-10-24 9 Ob 248/01p Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bloß führende Mitarbeit ohne maßgeblichen Einfluß (Wertanlagencharakter). (T2) TE OGH 2005-04-27 3 Ob 122/04v nur T1; Beisatz: Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Der Umstand, dass sowohl ein Barerlag als auch monatliche Rückzahlungsraten für einen von einer Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredit aus den Erträgnissen der Arztpraxis des Mannes geleistet werden, bewirkt nicht, dass es sich bei dem Anteil an der Verlustgesellschaft um eine zum Unternehmen der Arztpraxis gehörende Sache handelt, die gemäß §82 Abs1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Diese Beteiligung diente und dient nämlich nicht Zwecken seines Unternehmens (Arztpraxis) und damit privaten Zwecken. (T4); Veröff: SZ 2005/62nur T1; Beisatz: Dafür reicht die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses aus, die tatsächliche Ausübung desselben ist nicht erforderlich. (T3); Beisatz: Hier: Der Umstand, dass sowohl ein Barerlag als auch monatliche Rückzahlungsraten für einen von einer Verlustgesellschaft aufgenommenen Kredit aus den Erträgnissen der Arztpraxis des Mannes geleistet werden, bewirkt nicht, dass es sich bei dem Anteil an der Verlustgesellschaft um eine zum Unternehmen der Arztpraxis gehörende Sache handelt, die gemäß §82 Abs1 Ziffer 3, EheG von der Aufteilung ausgenommen wäre. Diese Beteiligung diente und dient nämlich nicht Zwecken seines Unternehmens (Arztpraxis) und damit privaten Zwecken. (T4); Veröff: SZ 2005/62 TE OGH 2014-07-24 1 Ob 132/14i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2021-03-02 1 Ob 14/21x Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 109/22v Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Beurteilung, ob ein Unternehmensanteil der Aufteilung unterliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, zu denen auch die Rechtsform der Gesellschaft, die Art der Beteiligung und der konkrete Gesellschaftsvertrag zählen. (T5) TE OGH 2025-07-31 1 Ob 81/25f nur T1; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058277
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.