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{'item': '1Ob643/82; 6Ob7/00y; 1Ob141/02w; 3Ob306/04b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061891 Entscheidungsdatum23.05.2005 Geschäftszahl1Ob643/82; 6Ob7/00y; 1Ob141/02w; 3Ob306/04b NormHGB §120 Abs2 HGB §121 HGB §122 HGB §155 Abs1 HGB §167 HGB §169 RechtssatzDer Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kapitalanteil bei der OHG eine veränderliche Größe. Dem variablen Kapitalanteil entspricht ein einziges Kapitalkonto, auf dem Einlagen, Gewinne, Verluste und Entnahmen verbucht werden. Alle diese Buchungen wirken sich auf die Höhe des Kapitalanteils aus. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91 TE OGH 2000-06-28 6 Ob 7/00y Vgl auch; nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. (T1) Beisatz: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen. (T2)Vgl auch; nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. (T1) Beisatz: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (Paragraphen 120, 167, HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (Paragraphen 122, 169, HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (Paragraph 155, HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen. (T2) TE OGH 2002-09-30 1 Ob 141/02w nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. (T3); Beis wie T2 nur: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. (T4)nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. (T3); Beis wie T2 nur: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (Paragraphen 120, 167, HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (Paragraphen 122, 169, HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (Paragraph 155, HGB) Bedeutung. (T4) TE OGH 2005-05-23 3 Ob 306/04b nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kapitalanteil ist somit bei der OHG eine variable und sich stets verändernde Größe, er kann bei Überwiegen der Verlustanteile und Entnahmen auch negativ werden, ohne dass dadurch - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - eine Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich durch Einlagen entstünde. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061891

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.