RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0061908 Entscheidungsdatum01.09.2010 Geschäftszahl1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v NormHGB §120 Abs2 HGB §121 HGB §122 HGB §155 Abs1 RechtssatzDie Vertragspraxis sieht abweichend von der gesetzlichen Regelung vielfach vor, dass der Kapitalanteil der Gesellschafter unverändert bleibt. Der Vorteil dieses Systems der festen Kapitalanteile liegt vor allem darin, dass das Verhältnis der Kapitalanteile nicht automatisch durch Stehenlassen von Gewinnen verändert werden kann. Es sichert die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegen rasche, unter Umständen unerwartete Änderungen, die das Einvernehmen der Gesellschafter stören könnten. Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge.Die Vertragspraxis sieht abweichend von der gesetzlichen Regelung vielfach vor, dass der Kapitalanteil der Gesellschafter unverändert bleibt. Der Vorteil dieses Systems der festen Kapitalanteile liegt vor allem darin, dass das Verhältnis der Kapitalanteile nicht automatisch durch Stehenlassen von Gewinnen verändert werden kann. Es sichert die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegen rasche, unter Umständen unerwartete Änderungen, die das Einvernehmen der Gesellschafter stören könnten. Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto römisch eins bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto römisch zwei, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82 Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 141/02w nur: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)nur: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto römisch eins bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto römisch zwei, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1) TE OGH 2010-09-01 6 Ob 39/10v nur: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061908
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