RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023469 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl1Ob680/82; 3Ob693/82; 7Ob580/83; 8Ob1/86; 2Ob700/86; 6Ob638/87; 7Ob577/88; 4Ob527/89; 7Ob677/89; 8Ob1511/90; 5Ob528/89; 8Ob555/90; 4Ob1585/95; 4Ob299/98v; 8Ob155/99y; 1Ob75/00m; 10Ob170/00y; 8Ob164/00a; 4Ob251/06z; 2Ob284/06p; 9Ob28/08w; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 9Ob50/16t; 6Ob30/17f; 4Ob181/20a; 6Ob64/22p; 4Ob164/22d; 5Ob214/23s; 4Ob25/25t NormABGB §1295 IId4b1 ABGB §1319a D RechtssatzDas Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. Desgleichen sind nicht zu erwartende Schneelöcher oder Geländeabbrüche auf der Piste deutlich kenntlich zu machen oder einzuebnen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 1 Ob 680/82 TE OGH 1983-03-23 3 Ob 693/82 Ähnlich; Beisatz: Hier: Schilanglaufloipe mit plötzlichem senkrechten Abfall in Höhe von achtzig Zentimetern. (T1) Veröff: ZVR 1984/176 S 184 TE OGH 1983-04-14 7 Ob 580/83 Auch TE OGH 1986-01-23 8 Ob 1/86 Auch; Beisatz: Hier: Gefährliche Schleppspuren eines zweihundert bis dreihundert Kilogramm schweren Heuschlittens auf einem als "leicht" angepriesenen Übungshang. (T2) TE OGH 1986-12-02 2 Ob 700/86 Vgl auch; Beisatz: Aber keine Notwendigkeit für Absicherungen, die selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätten. (T3) TE OGH 1987-10-08 6 Ob 638/87 Auch; Veröff: ZVR 1988/158 S 345 TE OGH 1988-06-30 7 Ob 577/88 Ähnlich; Beisatz: Selbst bei einem Schifahrer, der nicht den Pistenrand zur Abfahrt benützt, muss im Falle eines Sturzes damit gerechnet werden, dass er an den Pistenrand abrutscht. (T4) Veröff: VersR 1989,539 TE OGH 1989-03-14 4 Ob 527/89 Auch; Beisatz: Atypische Gefahrenstellen sind im Bereich von etwa zwei Meter neben dem Pistenrand zu sichern. (T5) Veröff: RZ 1989/61 S 168 = ZVR 1989/140 S 233 (hiezu Pichler) TE OGH 1989-10-19 7 Ob 677/89 nur: Das Ausmaß der Sicherungsvorkehrungen auf einer Schipiste richtet sich nach der Art der Gefahrenquelle. Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T6) Veröff: JBl 1990,458 = VersR 1991,207 TE OGH 1990-03-09 8 Ob 1511/90 Auch TE OGH 1990-02-06 5 Ob 528/89 Auch; Beisatz: Hier: Unfall durch Aufgehen der Skibindung. (T7) TE OGH 1990-04-19 8 Ob 555/90 Veröff: SZ 63/58 = ZVR 1991/145 S 373 TE OGH 1995-06-13 4 Ob 1585/95 Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend. (T8) TE OGH 1999-01-26 4 Ob 299/98v Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 72/8 TE OGH 1999-11-25 8 Ob 155/99y nur T6 TE OGH 2000-04-28 1 Ob 75/00m nur: Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen. (T9) Beis wie T5 TE OGH 2000-10-03 10 Ob 170/00y Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2001-01-25 8 Ob 164/00a nur T9 TE OGH 2007-01-16 4 Ob 251/06z Auch; Beisatz: Hier: Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10) Veröff: SZ 2007/1 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 284/06p Auch, Beis wie T8 TE OGH 2008-10-08 9 Ob 28/08w Auch; nur T6; Beisatz: Auch nach Betriebsschluss der Schilifte stellt ein über die Piste gespanntes Stahlseil („Seilwindenpräparierung") eine atypische Gefahr für Schifahrer dar, die im Gefahrenbereich entsprechend abzusichern ist. (T11) Bem: Siehe dazu RS0124298. (T12) Veröff: SZ 2008/146 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 211/11z Vgl auch; nur T9; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T13) TE OGH 2014-12-18 3 Ob 213/14s Auch; Beis wie T8 TE OGH 2016-11-29 9 Ob 50/16t Auch; nur T6; Beis wie T8 TE OGH 2017-02-27 6 Ob 30/17f Auch; Beis wie T8 TE OGH 2021-02-23 4 Ob 181/20a Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übergang des Fun-Parks (Wellenbahn) in die allgemeine Piste. (T14) TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p Vgl; Beisatz: Hier: Unzureichend gespannter Fangzaun mit verletzungsträchtigem Stahlanker an einem Streckenabschnitt mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von Stützen über den Pistenrand hinaus. (T15) TE OGH 2022-10-18 4 Ob 164/22d Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Liftstütze war bei den am Unfallstag herrschenden guten Sichtverhältnissen leicht erkennbar und als Hindernis nicht überraschend; die Piste war ausreichend breit und nicht sehr steil, sodass der Kläger der von der Liftstütze ausgehenden Gefahr leicht begegnen hätte können. (T16) TE OGH 2024-02-26 5 Ob 214/23s Beisatz wie T6; Beisatz wie T8; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-07-22 4 Ob 25/25t nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0023469
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.