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{'item': '6Ob765/82; 5Ob1531/84 (5Ob1532/84); 7Ob531/86; 7Ob642/89; 4Ob572/95; 4Ob236/99f; 7Ob8/07p; 6Ob70/14h; 8Ob151/24z'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010425 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl6Ob765/82; 5Ob1531/84 (5Ob1532/84); 7Ob531/86; 7Ob642/89; 4Ob572/95; 4Ob236/99f; 7Ob8/07p; 6Ob70/14h; 8Ob151

§ 362

ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen.Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl,

Paragraph 362, ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt ausschließlich das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei, nicht das Einwendungsvorbringen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 6 Ob 765/82 TE OGH 1984-11-06 5 Ob 1531/84 Auch TE OGH 1986-04-03 7 Ob 531/86 Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl,

§ 362

ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblich Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei. (T1)Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl,

Paragraph 362, ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblich Dienstbarkeit herbeizuführen. Ob eine Negatorienklage oder "schlichte" Unterlassungsklage vorliegt, bestimmt das das Klagebegehren stützende Vorbringen der klagenden Partei. (T1) TE OGH 1989-09-07 7 Ob 642/89 Auch TE OGH 1995-10-24 4 Ob 572/95 Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl,

§ 362

ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf § 523 ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. (T2)Auch; nur: Ein sich durch Fremdbenützung gestört fühlender Grundeigentümer hat auch dann, wenn sich die Störungshandlung etwa als Anmaßung einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines im Miteigentum stehenden Grundstückes darstellen sollte, die Wahl,

Paragraph 362, ABGB mit "schlichter" Unterlassungsklage den Störer allein zu belangen (wobei über ein von diesem eingewandetes Dienstbarkeitsrecht bloß als Vorfrage und nicht mit Rechtskraftwirkung zu entscheiden wäre), oder mit einer auf Paragraph 523, ABGB gestützten, gegen alle Miteigentümer des angeblich herrschenden Grundes erhobenen Negatorienklage eine der Rechtskraft teilhaft werdende Entscheidung über den Bestand der angeblichen Dienstbarkeit herbeizuführen. (T2) TE OGH 1999-10-19 4 Ob 236/99f Auch; nur T2 TE OGH 2007-04-18 7 Ob 8/07p Auch; nur T2 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 70/14h Auch TE OGH 2025-08-12 8 Ob 151/24z vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010425

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.