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{'item': ['6Ob803/82', '6Ob610/83', '7Ob501/85', '8Ob659/85', '4Ob557/87 (4Ob558/87)', '8Ob661/87', '1Ob516/89', '6Ob304/99w', '4Ob83/02p', '23Ds5/19s

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038731 Entscheidungsdatum03.11.1982 Geschäftszahl6Ob803/82; 6Ob610/83; 7Ob501/85; 8Ob659/85; 4Ob557/87 (4Ob558/87); 8Ob661/87; 1Ob516/89; 6Ob304/99w; 4Ob83/02p; 23Ds5/19s; 4Ob57/21t; 6Ob26/21y NormABGB §1009; ABGB §1299; RAO §9 RechtssatzDer Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (Hier: weitere Exekutionsschritte, obwohl die bisherigen zu keinem Erfolg führten, aber mit beträchtlichen Kosten verbunden waren). Für seine trotzdem vorgenommene weitere Tätigkeit, die wegen des Kostenrisikos nicht mehr den Interessen des Mandanten dient, steht ihm daher kein Honoraranspruch zu.Der Rechtsanwalt, der die zur Hereinbringung der Forderung seines Auftraggebers notwendigen Schritte zu unternehmen hat, hat gemäß Paragraph 9, RAO und Paragraph 1009, ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (Hier: weitere Exekutionsschritte, obwohl die bisherigen zu keinem Erfolg führten, aber mit beträchtlichen Kosten verbunden waren). Für seine trotzdem vorgenommene weitere Tätigkeit, die wegen des Kostenrisikos nicht mehr den Interessen des Mandanten dient, steht ihm daher kein Honoraranspruch zu. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-03 6 Ob 803/82 TE OGH 1983-06-23 6 Ob 610/83 nur: Der Rechtsanwalt hat gemäß § 9 RAO und § 1009 ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. (T1) nur: Der Rechtsanwalt hat gemäß Paragraph 9, RAO und Paragraph 1009, ABGB die Interessen seines Auftraggebers zu wahren. (T1) Veröff: SZ 56/181 = RdW 1983,106 TE OGH 1985-11-07 7 Ob 501/85 Auch; nur: Ist es fraglich, ob eine Maßnahme noch im Interesse des Auftraggebers liegt, dann hat der Machthaber, sofern dies möglich ist, vorher die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. (T2) Beisatz: Hier: Durch die Unterlassung des Hinweises, dass die Frist für eine mögliche Revision bereits ablief, hat der Rechtsanwalt eine eigene Entscheidung der Klägerin, ob sie selbst eine Revision erheben wolle, verhindert (in einem Fall, in dem noch keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichtes vorlag). (T3) Veröff: SZ 58/165 TE OGH 1986-04-03 8 Ob 659/85 Auch TE OGH 1987-10-20 4 Ob 557/87 Vgl auch; Beisatz: Hat sein auftragswidriges Verhalten aber den Auftraggeber nicht geschädigt, so kann es auch nicht zum Verlust des Honoraranspruches führen. (T4) TE OGH 1988-09-01 8 Ob 661/87 nur T1; nur T2 TE OGH 1989-03-01 1 Ob 516/89 Vgl auch; nur T1; Veröff: RdW 1989,221 TE OGH 2000-01-20 6 Ob 304/99w nur T1 TE OGH 2002-04-09 4 Ob 83/02p Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist. Weist der Mandant nach, dass der Rechtsanwalt eine für den Prozessausgang wesentliche Weisung nicht befolgt hat, so ist bereits damit die einer Nichterfüllung des Anwaltsvertrags gleichkommende Schlechterfüllung bewiesen, weil es zu den Hauptpflichten des Rechtsanwalts gehört, (gesetzmäßige) Weisungen seines Mandanten zu befolgen. In einem solchen Fall verliert der Rechtsanwalt seinen Honoraranspruch, wenn er nicht beweist, dass sein weisungswidriges Handeln für den Prozesserfolg unschädlich war. (T5) Veröff: SZ 2002/46 TE OGH 2020-06-08 23 Ds 5/19s Vgl TE OGH 2021-04-20 4 Ob 57/21t TE OGH 2021-09-14 6 Ob 26/21y Vgl; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038731

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.