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{'item': '12Os145/81; 13Os56/83; 13Os170/83; 13Os15/84; 9Os131/85; 13Os162/87; 13Os153/87; 12Os160/86; 15Os105/87; 13Os24/88; 14Os119/90; 13Os130/90;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095967 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl12Os145/81; 13Os56/83; 13Os170/83; 13Os15/84; 9Os131/85; 13Os162/87; 13Os153/87; 12Os160/86; 15Os105/87; 13Os24/88; 14Os119/90; 13Os130/90; 12Os123/94; 14Os183/94; 11Os43/95; 13Os31/03 (13Os32/03); 17Os8/13z; 17Os2/14v; 11Os103/17g; 14Os40/19t; 14Os23/20v; 14Os48/20w; 11Os51/23v; 12Os15/24h; 14Os64/25f NormStGB §224 StGB §228 StGB §311 Rechtssatz1.) Nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde ist eine "öffentliche" im Sinne §§ 224, 228, 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amts ausgestellt wurde, erhöhte Bestandsgarantie (Beweisgarantie) zukommt.1.) Nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde ist eine "öffentliche" im Sinne Paragraphen 224, 228, 311, StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amts ausgestellt wurde, erhöhte Bestandsgarantie (Beweisgarantie) zukommt. 2.) Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentliche" kommt es (abgesehen von einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers) nicht allein auf formelle, in der rechtlichen Beschaffenheit des Ausstellers gelegene Kriterien an, sondern darüber hinaus auf die inhaltlich-materielle Bedeutung dessen, was beurkundet wird; erst darin liegt der Grund für den besonderen strafrechtlichen Schutz. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-04 12 Os 145/81 Veröff: EvBl 1983/79 S 302 = SSt 53/68 = JBl 1983,386 (mit zustimmender Anmerkung von Kienapfel) = RZ 1983/25 S 73 TE OGH 1983-09-22 13 Os 56/83 Beisatz: Urkunden die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nicht primär für den Verkehr nach außen, sondern bloß zur gegenseitigen Information amtlicher Stellen bestimmt sind, sind zwar amtliche, nicht aber öffentliche Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches (hier: Aktenvermerk eines Betriebsprüfers - § 89 BAO). (T1)Beisatz: Urkunden die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nicht primär für den Verkehr nach außen, sondern bloß zur gegenseitigen Information amtlicher Stellen bestimmt sind, sind zwar amtliche, nicht aber öffentliche Urkunden im Sinne des Strafgesetzbuches (hier: Aktenvermerk eines Betriebsprüfers - Paragraph 89, BAO). (T1) TE OGH 1984-01-12 13 Os 170/83 nur: Für die Beurteilung einer Urkunde als "öffentliche" kommt es (abgesehen von einer ausdrücklichen Erklärung des Gesetzgebers) nicht allein auf formelle, in der rechtlichen Beschaffenheit des Ausstellers gelegene Kriterien an, sondern darüber hinaus auf die inhaltlich-materielle Bedeutung dessen, was beurkundet wird; erst darin liegt der Grund für den besonderen strafrechtlichen Schutz. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1984-05-23 13 Os 15/84 Vgl auch; Beisatz: Abgrenzung der Hoheitsverwaltung von der Wirtschaftsverwaltung auf grund materiell-inhaltlicher Merkmale bei jedem einzelnen Vollzugsakt. (T3) Veröff: EvBl 1985/42 S 188 = SSt 55/34 = JBl 1985,55 (Anmerkung Liebscher) = RZ 1984/97 S 284 (Anmerkung Kienapfel) TE OGH 1985-12-11 9 Os 131/85 Beisatz: Urkunden, die zwar von einem Beamten errichtet werden, aber in gleicher oder ähnlicher Weise im privaten Rechtsverkehr auch von einem Nichtbeamten ausgestellt werden, sind deshalb keine öffentlichen Urkunden in strafrechtlichen Sinn. (T4) Veröff: EvBl 1986/124 S 472 = SSt 56/98 TE OGH 1987-11-19 13 Os 162/87 TE OGH 1987-11-19 13 Os 153/87 TE OGH 1987-12-10 12 Os 160/86 Beisatz: Ergibt sich daraus - und nicht etwa bloß aus der Vergleichbarkeit des äußeren Beurkundungsvorgangs - eine Urkundenfunktion als Ausdruck staatlicher Autorität, welche größeres Vertrauen der Allgemeinheit auf die Echtheit und die inhaltliche Richtigkeit bewirkt, so liegt eine mit Anspruch auf erhöhten Echtheitsschutz und strafrechtlichen Wahrheitsschutz versehene öffentliche Urkunde vor. (T5) Veröff: SSt 58/86 TE OGH 1987-11-06 15 Os 105/87 nur: Nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde ist eine "öffentliche" im Sinne §§ 224, 228, 311 StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amts ausgestellt wurde, erhöhte Bestandsgarantie (Beweisgarantie) zukommt. (T6) nur: Nicht jede von einem Beamten amtlich ausgestellte Urkunde ist eine "öffentliche" im Sinne Paragraphen 224, 228, 311, StGB, sondern nur eine solche, der ihrer Art, ihrem Inhalt und ihrer (spezifischen) rechtlichen Zweckbestimmung nach eben deswegen, weil sie von einem Beamten kraft Amts ausgestellt wurde, erhöhte Bestandsgarantie (Beweisgarantie) zukommt. (T6) Beisatz: Im Einzelfall kann auch bei nur für den dienstinternen Bereich bestimmten Urkunden ein qualifizierter strafrechtlicher Echtheitsschutz und Wahrheitsschutz bestehen. (T7) TE OGH 1988-03-03 13 Os 24/88 Vgl auch TE OGH 1991-03-12 14 Os 119/90 Vgl auch; nur T6 TE OGH 1991-09-04 13 Os 130/90 Beisatz: Eine bloß der internen Abrechnung dienenden Überstundenliste ist keine öffentliche Urkunde. (T8) TE OGH 1994-11-10 12 Os 123/94 nur T6 TE OGH 1995-01-10 14 Os 183/94 Beis wie T5 TE OGH 1995-06-20 11 Os 43/95 TE OGH 2003-04-30 13 Os 31/03 nur T6; Beisatz: Dient eine Äußerung der Gemeinde der Prüfung und Abwägung einander widerstreitender öffentlicher Interessen (hier nach dem Krnt NaturschutzG), so kann sie nicht als Ausübung bloßer Privatwirtschaftsverwaltung angesehen werden; das Anhörungsrecht der Gemeinde ist sohin hoheitlicher Natur. Einer Bestätigung des Bürgermeisters als des zur Vertretung der Gemeinde nach außen befugten Beamten kommt nach Art und Inhalt eine wesentlich höhere (Echtheits- und) Beweisgarantie zu als einer gleichartigen Privaturkunde. (T9) TE OGH 2013-09-30 17 Os 8/13z Vgl; Beisatz: Unter einer öffentlichen Urkunde im Sinn des § 311 StGB sind nur mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden zu verstehen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Die Urkunde muss dabei für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Dagegen sind von Beamten (sogar) im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde. (T10)Vgl; Beisatz: Unter einer öffentlichen Urkunde im Sinn des Paragraph 311, StGB sind nur mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden zu verstehen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Die Urkunde muss dabei für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Dagegen sind von Beamten (sogar) im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde. (T10) Beisatz: Da es sich beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ (von straßenverkehrsrechtlicher Beanstandung) um eine in der Verwaltungsformularverordnung nicht geregelte Drucksorte handelt, der bloße Verständigungsfunktion zukommt, ist mangels umfassender Beweiswirkung von einer schlichten Amtsurkunde auszugehen. (T11) TE OGH 2014-05-12 17 Os 2/14v Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Für die Annahme, dass die Ausstellung einer „Amtsbestätigung“ hinsichtlich des ladungsgemäßen „Erscheinens“ des Beschuldigten zu einer Verhandlung (§ 51e VStG idF vor BGBl I 2013/33) und des „Entlassungszeitpunkts“ zum hoheitlichen Aufgabenbereich des UVS Vorarlberg gehörte, geben weder das Gesetz noch die Verwaltungsformularverordnung BGBl II 1999/508 etwas her. (T12)Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Für die Annahme, dass die Ausstellung einer „Amtsbestätigung“ hinsichtlich des ladungsgemäßen „Erscheinens“ des Beschuldigten zu einer Verhandlung (Paragraph 51 e, VStG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2013/33) und des „Entlassungszeitpunkts“ zum hoheitlichen Aufgabenbereich des UVS Vorarlberg gehörte, geben weder das Gesetz noch die Verwaltungsformularverordnung BGBl römisch zwei 1999/508 etwas her. (T12) Beisatz: Der Eingangsvermerk beweist bloß die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens behördlicher Eingaben, was bei fristgebundenen Eingaben die amtliche Überprüfung der Rechtzeitigkeit ermöglicht. Er richtete sich ‑ ungeachtet seiner besonderen Beweisfunktion ‑ nicht nach außen, sondern dient bloß amtlicher Information. Damit stellt er aber keine öffentliche Urkunde im Sinn der §§ 224, 311 StGB dar. (T13)Beisatz: Der Eingangsvermerk beweist bloß die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens behördlicher Eingaben, was bei fristgebundenen Eingaben die amtliche Überprüfung der Rechtzeitigkeit ermöglicht. Er richtete sich ‑ ungeachtet seiner besonderen Beweisfunktion ‑ nicht nach außen, sondern dient bloß amtlicher Information. Damit stellt er aber keine öffentliche Urkunde im Sinn der Paragraphen 224, 311, StGB dar. (T13) TE OGH 2017-09-13 11 Os 103/17g Auch; Beisatz: Sprachdiplome und Kurszeugnisse gemäß § 9b Abs 2 Z 4 NAG‑DV zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache iSd § 21a Abs 1 NAG sind nicht mit erhöhter Beweisgarantie ausgestattet, weil die Behörde bei Zweifeln über die geforderten Deutschkenntnisse weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw den Drittstaatsangehörigen aufzufordern hat, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. (T14)Auch; Beisatz: Sprachdiplome und Kurszeugnisse gemäß Paragraph 9 b, Absatz 2, Ziffer 4, NAG‑DV zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache iSd Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG sind nicht mit erhöhter Beweisgarantie ausgestattet, weil die Behörde bei Zweifeln über die geforderten Deutschkenntnisse weiterführende Ermittlungen anzustellen bzw den Drittstaatsangehörigen aufzufordern hat, zusätzliche Bescheinigungsmittel vorzulegen. (T14) TE OGH 2019-10-07 14 Os 40/19t Vgl; Beisatz: Hier: Beim Protokoll über die Sitzung des Gemeindevorstands handelt es sich in Bezug auf den hier relevanten Sachverhalt um eine öffentliche Urkunde. Denn es wurde von Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form errichtet und betraf in der Beschlussfassung über die Besoldung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine Angelegenheit der Hoheitsverwaltung. (T15) TE OGH 2020-04-29 14 Os 23/20v Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß § 85 NRWO (hier: iVm § 14 Abs 3 BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T16)Vgl; Beisatz: Eine Niederschrift gemäß Paragraph 85, NRWO (hier: in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, BPräsWG) ist eine öffentliche Urkunde. (T16) TE OGH 2020-06-09 14 Os 48/20w Vgl; Beis wie T16 TE OGH 2023-08-29 11 Os 51/23v vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-02-29 12 Os 15/24h vgl; Beisatz: Hier: Verneint beim von einer Aufsichtsperson (§ 3 Abs 5 FSG) bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (§ 11 Abs 1 und 2, § 11a Abs 1 und 4 FSG) erstellten Ergebnisausdruck (§ 3 Abs 5 FSG-PV); vgl RS0134466. (T17)vgl; Beisatz: Hier: Verneint beim von einer Aufsichtsperson (Paragraph 3, Absatz 5, FSG) bei der automationsunterstützten theoretischen Fahrprüfung (Paragraph 11, Absatz eins und 2, Paragraph 11 a, Absatz eins und 4 FSG) erstellten Ergebnisausdruck (Paragraph 3, Absatz 5, FSG-PV); vergleiche RS0134466. (T17) TE OGH 2025-11-11 14 Os 64/25f vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T10; Beisatz wie T13 Beisatz: Eine in Entsprechung der Verpflichtung nach § 83 Abs 2 Gemeindegesetz und § 4 Abs 2 Gesetz über den Landesvolksanwalt erteilte schriftliche Auskunft einer Gemeinde (hier: über den Ablauf eines Bauverfahrens) an die Bezirkshauptmannschaft und den Landesvolksanwalt in dort anhängigen Verfahren dient nach dem (rechtlichen) Zweck dieser Bestimmungen der Information der (hier:) Gemeindeaufsichtsbehörde und des Landesvolksanwalts, nicht aber dazu, hinsichtlich der beauskunfteten Tatsachen volle Beweiskraft für oder gegen jedermann zu erbringen, sodass - mangels qualifizierter Beweiskraft des Urkundeninhalts - Strafbarkeit nach § 311 StGB ausscheidet. (T18)Beisatz: Eine in Entsprechung der Verpflichtung nach Paragraph 83, Absatz 2, Gemeindegesetz und Paragraph 4, Absatz 2, Gesetz über den Landesvolksanwalt erteilte schriftliche Auskunft einer Gemeinde (hier: über den Ablauf eines Bauverfahrens) an die Bezirkshauptmannschaft und den Landesvolksanwalt in dort anhängigen Verfahren dient nach dem (rechtlichen) Zweck dieser Bestimmungen der Information der (hier:) Gemeindeaufsichtsbehörde und des Landesvolksanwalts, nicht aber dazu, hinsichtlich der beauskunfteten Tatsachen volle Beweiskraft für oder gegen jedermann zu erbringen, sodass - mangels qualifizierter Beweiskraft des Urkundeninhalts - Strafbarkeit nach Paragraph 311, StGB ausscheidet. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095967

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.