2Ob206/82
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1982 Geschäftszahl2Ob206/82; 4Ob502/96 NormZPO §224 Abs2;
RechtssatzAuch ein Beschluß, mit dem der Antrag auf Aufhebung der Ferialsacheerklärung abgewiesen wird, ist unanfechtbar.
EntscheidungstexteTE OGH 1982/11/09 2 Ob 206/82 Veröff: RZ 1984/21 S 49 TE OGH 1996/01/16 4 Ob 502/96 Vgl; Beisatz: Die Parteien können einer gesetzwidrigen Erklärung zur Ferialsache demnach nur durch einen Antrag auf Erstreckung der in den Gerichtsferien anberaumten Tagsatzung entgegentreten und darin allenfalls auf die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens hinweisen und eine die Erstreckung abweisende Entscheidung im Rahmen des § 141 ZPO mit Rekurs bekämpfen (Fasching, LB2 Rz 617). (T1) Vgl; Beisatz: Die Parteien können einer gesetzwidrigen Erklärung zur Ferialsache demnach nur durch einen Antrag auf Erstreckung der in den Gerichtsferien anberaumten Tagsatzung entgegentreten und darin allenfalls auf die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens hinweisen und eine die Erstreckung abweisende Entscheidung im Rahmen des Paragraph 141, ZPO mit Rekurs bekämpfen (Fasching, LB2 Rz 617). (T1) RechtssatznummerRS0037491