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{'item': ['9Os103/82', '14Os139/92']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.11.1982 Geschäftszahl9Os103/82; 14Os139/92 NormStGB §74 Z7;

§147

Abs1 Z1;

§223

;

§225; Rechtssatz

Wird ein Bezugsobjekt zu Beweiszwecken mit einer Schrift derart in Verbindung gesetzt, daß es ein wesentlicher (fest verbundener) Bestandteil des nunmehr den für die Annahme einer Urkunde (im strafrechtlichen Sinn) maßgeblichen Kriterien (rechtserhebliche Gedankenerklärung, deren schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftlich verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr und Erkennbarkeit des Ausstellers) entsprechenden und demzufolge als Urkunde zu wertenden Schriftstücks ist, dann liegt eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde vor. Preisetiketten enthalten ohne Verbindung mit einem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt) keine bestimmte rechtserhebliche Aussage und können demgemäß nicht als Urkunde im Sinne des § 74 Z 7

gewertet werden. Zu Urkunden werden sie im allgemeinen auch nicht durch die Anbringung an einer Sache (Waren), deren Bestandteil sie damit werden; denn auch dann enthalten sie nur eine für die Kauflustigen und allenfalls auch Verkäufer und Kassiere bestimmte Information, der in der Regel die im § 74 Z 7

einer Urkunde zugedachte Funktion (Beweiszweck) nicht zukommt. Das Unterschieben eines Gegenstandes unter ein Beweiszeichen (im weitesten Sinn) - wie es das Preisetikett ist - stellt kein Fälschen oder Verfälschen (eines privaten Beweiszeichens) dar; eine solche Vorgangsweise wird im § 225

, und zwar ausschließlich mit Beziehung auf öffentliche Beglaubigungszeichen, kriminalisiert.Wird ein Bezugsobjekt zu Beweiszwecken mit einer Schrift derart in Verbindung gesetzt, daß es ein wesentlicher (fest verbundener) Bestandteil des nunmehr den für die Annahme einer Urkunde (im strafrechtlichen Sinn) maßgeblichen Kriterien (rechtserhebliche Gedankenerklärung, deren schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftlich verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr und Erkennbarkeit des Ausstellers) entsprechenden und demzufolge als Urkunde zu wertenden Schriftstücks ist, dann liegt eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde vor. Preisetiketten enthalten ohne Verbindung mit einem Bezugsobjekt (Augenscheinsobjekt) keine bestimmte rechtserhebliche Aussage und können demgemäß nicht als Urkunde im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 7,

gewertet werden. Zu Urkunden werden sie im allgemeinen auch nicht durch die Anbringung an einer Sache (Waren), deren Bestandteil sie damit werden; denn auch dann enthalten sie nur eine für die Kauflustigen und allenfalls auch Verkäufer und Kassiere bestimmte Information, der in der Regel die im Paragraph 74, Ziffer 7,

einer Urkunde zugedachte Funktion (Beweiszweck) nicht zukommt. Das Unterschieben eines Gegenstandes unter ein Beweiszeichen (im weitesten Sinn) - wie es das Preisetikett ist - stellt kein Fälschen oder Verfälschen (eines privaten Beweiszeichens) dar; eine solche Vorgangsweise wird im Paragraph 225,

, und zwar ausschließlich mit Beziehung auf öffentliche Beglaubigungszeichen, kriminalisiert. EntscheidungstexteTE OGH 1982/11/09 9 Os 103/82 Veröff: SSt 53/71 = EvBl 1984/30 S 94 (zustimmend Kienapfel in ÖJZ 1984,85) TE OGH 1992/11/24 14 Os 139/92 nur: Für die Annahme einer Urkunde (im strafrechtlichen Sinn) maßgeblichen Kriterien (rechtserhebliche Gedankenerklärung, deren schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftliche Verkörperung, Abgabe dieser schriftlich verkörperten Gedankenerklärung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehrs und Erkennbarkeit des Ausstellers). (T1) Veröff: JBl 1993,736 RechtssatznummerRS0093320

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.