RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034807 Entscheidungsdatum10.11.1982 Geschäftszahl1Ob756/82; 3Ob545/86; 7Ob532/88; 1Ob629/90; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 1Ob519/93; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (10Ob520/95); 8Ob94/97z; 10ObS2446/96w; 9Ob410/97b; 1Ob154/00d; 6Ob230/01v; 4Ob4/04y; 6Ob195/04a; 1Ob122/07h; 2Ob149/09i; 6Ob11/13f; 3Ob129/13m; 8Ob39/16t; 4Ob221/17d; 4Ob117/18m NormABGB §140 Ac RechtssatzDer Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-10 1 Ob 756/82 Veröff: SZ 55/174 = ÖA 1984,103 TE OGH 1986-07-09 3 Ob 545/86 Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen - der Schaffung eines Exekutionstitels zugänglichen - Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T1) Beisatz: Das Naturalunterhalt muß in einer Weise gewährt werden, der der Würde der Ehefrau und Mutter der Kinder entspricht. (T2) TE OGH 1988-03-24 7 Ob 532/88 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei getrenntem Haushalt oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht haben die Kinder gegen den Vater nur eine Geldforderung. (T3) TE OGH 1990-10-24 1 Ob 629/90 nur T1 TE OGH 1991-06-26 1 Ob 551/91 nur T1; Veröff: RZ 1992/66 S 190 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 541/92 Auch; Beisatz: Zieht der Unterhaltspflichtige aus der Wohnung aus, dann hat das Kind das Recht, die Wohnung weiter zu benützen und dennoch darüber hinaus zur Befriedigung seiner übrigen Bedürfnisse Geldunterhalt zu verlangen. (T4) Veröff: ÖA 1992,91 TE OGH 1993-05-11 1 Ob 519/93 Vgl; nur: Mit Zustimmung der Beteiligten kann jedoch die Leistung von Geldunterhalt anstelle von Naturalunterhalt vereinbart werden. (T5) Beisatz: Gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Naturalunterhalt in der Beistellung einer Wohnung liegt. (T6) TE OGH 1995-10-18 7 Ob 613/95 Vgl; nur T1; Beis wie T6 TE OGH 1995-10-17 10 Ob 517/95 Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 1997-04-17 8 Ob 94/97z nur T1 TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2446/96w Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1998-01-28 9 Ob 410/97b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-06-21 1 Ob 154/00d nur T1 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 230/01v TE OGH 2004-03-16 4 Ob 4/04y Vgl auch; Beisatz: Ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt schließt den vorläufigen Unterhalt nach § 382a EO nicht jedenfalls aus. (T7)Vgl auch; Beisatz: Ein teilweises Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt schließt den vorläufigen Unterhalt nach Paragraph 382 a, EO nicht jedenfalls aus. (T7) Beisatz: Für die Zuerkennung vorläufigen Unterhalts ist entscheidend, ob nach den maßgeblichen Behauptungen des Minderjährigen der in Anspruch genommene Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt. (T8) Beisatz: Der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß § 177 Abs 2 ABGB hauptsächlich aufhält, leistet dadurch nach § 140 Abs 2 Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. (T9)Beisatz: Der Elternteil, bei dem sich das Kind gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB hauptsächlich aufhält, leistet dadurch nach Paragraph 140, Absatz 2, Satz 1 ABGB grundsätzlich seinen Unterhaltsbeitrag durch Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. (T9) TE OGH 2005-07-14 6 Ob 195/04a TE OGH 2007-10-22 1 Ob 122/07h nur: Der Unterhaltsanspruch von Kindern, die im Haushalt des Unterhaltspflichtigen leben, ist grundsätzlich auf Naturalunterhalt gerichtet und verwandelt sich erst dann in einen Anspruch auf Geldunterhalt, wenn die Naturalunterhaltspflicht auch nur zum Teil verletzt wird. (T10) Beis wie T3; Beis wie T4 Veröff: SZ 2007/161 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 149/09i Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/68 TE OGH 2013-07-04 6 Ob 11/13f Auch; nur T1 TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-08-30 8 Ob 39/16t Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2018-05-29 4 Ob 221/17d Vgl TE OGH 2018-10-23 4 Ob 117/18m Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034807
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