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{'item': '1Ob766/82; 1Ob641/87; 6Ob9/88; 1Ob33/88; 4Ob2365/96i; 2Ob275/98z; 4Ob29/00v; 9Ob337/00z; 6Ob191/04p; 6Ob75/06g; 2Ob105/07s; 2Ob108/07g; 1Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0040182 Entscheidungsdatum20.01.2026 Geschäftszahl1Ob766/82; 1Ob641/87; 6Ob9/88; 1Ob33/88; 4Ob2365/96i; 2Ob275/98z; 4Ob29/00v; 9Ob337/00z; 6Ob191/04p; 6Ob75/06g; 2Ob105/07s; 2Ob108/07g; 1Ob225/07f; 10Ob21/08y; 6Ob44/09b; 9Ob91/09m; 8ObA71/09p; 4Ob199/10h; 4Ob36/12s; 2Ob67/12k; 9ObA134/12i; 4Ob169/13a; 4Ob190/13i; 4Ob101/14b; 6Ob108/13w; 4Ob133/14h; 8ObA9/15d; 6Ob143/14v; 7Ob67/15a; 2Ob35/16k; 2Ob99/16x; 8Ob109/16m; 4Ob115/17s; 4Ob226/18s; 9ObA38/20h; 5Ob239/21i; 5Ob47/22f; 2Ob131/22m; 1Ob150/22y; 5Ob228/23z; 8Ob66/24z; 2Ob127/25b; 2Ob217/25p NormZPO §266 B RechtssatzDie allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-10 1 Ob 766/82 Veröff: MietSlg 34640 TE OGH 1987-10-21 1 Ob 641/87 Veröff: SZ 60/218 = EvBl 1988/31 S 207 TE OGH 1988-05-05 6 Ob 9/88 Vgl auch; Beisatz: Hier: DSG; die Beweislast für die Ausnahme gemäß § 58 Abs 8 DSG von der Auskunftserteilungspflicht trifft den Auftraggeber. (T1) Vgl auch; Beisatz: Hier: DSG; die Beweislast für die Ausnahme gemäß Paragraph 58, Absatz 8, DSG von der Auskunftserteilungspflicht trifft den Auftraggeber. (T1) Veröff: WBl 1989,66 TE OGH 1988-12-14 1 Ob 33/88 Beisatz: Das darf aber nicht dazu führen, dass jeder Zweifel dann zu Lasten des Gegners zu gehen hat (ist bloße Mitwirkungspflicht). (T2) TE OGH 1996-12-17 4 Ob 2365/96i nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T3) Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden. (T4) Veröff: SZ 69/284 TE OGH 1998-10-29 2 Ob 275/98z Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T5) Veröff: SZ 71/179 TE OGH 2000-02-15 4 Ob 29/00v Vgl auch; Veröff: SZ 73/26 TE OGH 2001-02-28 9 Ob 337/00z Vgl auch; nur T3 TE OGH 2005-02-17 6 Ob 191/04p Auch; Veröff: SZ 2005/16 TE OGH 2006-04-06 6 Ob 75/06g Vgl; nur T3: Beisatz: Dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises" kommt nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu. (T6) TE OGH 2007-06-14 2 Ob 105/07s Vgl; nur: Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann. (T7) Beis wie T6 Veröff: SZ 2007/97 TE OGH 2007-11-29 2 Ob 108/07g Veröff: SZ 2007/190 TE OGH 2008-09-30 1 Ob 225/07f TE OGH 2009-05-12 10 Ob 21/08y Auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T8) Beisatz: Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt. (T9) Veröff: SZ 2009/66 TE OGH 2009-03-26 6 Ob 44/09b Vgl; Beisatz: Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. (T10) Bem: Ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). (T11) TE OGH 2009-12-15 9 Ob 91/09m Auch; Beis wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T12) TE OGH 2009-12-21 8 ObA 71/09p Auch; Beis wie T5; Beisatz: Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt. (T13) TE OGH 2010-12-15 4 Ob 199/10h Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 Veröff: SZ 2010/157 TE OGH 2012-03-27 4 Ob 36/12s Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2012-08-30 2 Ob 67/12k Auch TE OGH 2012-11-26 9 ObA 134/12i Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13; Beisatz: Hier: Beweislastverschiebung betreffend geleisteter Überstunden verneint. (T14) TE OGH 2013-11-19 4 Ob 169/13a Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 190/13i Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 101/14b Auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2014-08-28 6 Ob 108/13w Auch TE OGH 2014-10-21 4 Ob 133/14h Vgl auch TE OGH 2015-04-28 8 ObA 9/15d Auch; Veröff: SZ 2015/41 TE OGH 2015-03-19 6 Ob 143/14v Auch TE OGH 2015-07-02 7 Ob 67/15a Ähnlich; Beis wie T10 TE OGH 2016-05-25 2 Ob 35/16k Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/60 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 99/16x Auch; Veröff: SZ 2017/53 TE OGH 2017-06-29 8 Ob 109/16m Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob die Beklagte die strittigen Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte. (T15) TE OGH 2017-07-27 4 Ob 115/17s Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T16) Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T17) TE OGH 2018-12-20 4 Ob 226/18s Beis wie T6 TE OGH 2020-09-29 9 ObA 38/20h Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T9 TE OGH 2022-04-21 5 Ob 239/21i Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2022-06-29 5 Ob 47/22f Vgl; Beis wie T17 TE OGH 2022-09-27 2 Ob 131/22m Beis wie T13 TE OGH 2024-03-05 1 Ob 150/22y Beisatz: Warum das beim NOX-Ausstoß des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs der Fall sein sollte, erschließt sich nicht. (T18) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 228/23z Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13 TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9 TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T17 Beisatz: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs. (T19) TE OGH 2026-01-20 2 Ob 217/25p Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T9; Beisatz nur wie T12; Beisatz nur wie T13 Beisatz: Hier: Zur Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach § 776 ABGB. (T20)Beisatz: Hier: Zur Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach Paragraph 776, ABGB. (T20) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0040182

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.