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{'item': ['3Nd518/82', '8Ob599/85 (8Ob600/85)', '3Ob64/86', '4Ob546/88 (4Ob547/88)', '10Ob17/04d']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046316 Entscheidungsdatum10.11.1982 Geschäftszahl3Nd518/82; 8Ob599/85 (8Ob600/85); 3Ob64/86; 4Ob546/88 (4Ob547/88); 10Ob17/04d NormIPRG §49; JN §28 RechtssatzAus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des § 28 JN.Aus den Bestimmungen des Paragraph 49, IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. Diese Frage ist aber bei Beurteilung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte ohne weitere Bedeutung. Daß eine Rechtssache eine Beziehung (auch) zum Inland hat, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Anwendung des Paragraph 28, JN. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-10 3 Nd 518/82 TE OGH 1985-11-27 8 Ob 599/85 Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter kann Auftrag, Kommission, Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag sein; für die Beurteilung ist gesondert nach den §§ 35 ff IPRG anzuknüpfen. (T2)Auch; nur: Aus den Bestimmungen des Paragraph 49, IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T1) Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter kann Auftrag, Kommission, Arbeitsverhältnis oder Handelsvertretervertrag sein; für die Beurteilung ist gesondert nach den Paragraphen 35, ff IPRG anzuknüpfen. (T2) TE OGH 1986-07-09 3 Ob 64/86 Auch; nur T1; Veröff: ZfRV 1987,205 (dort falsch zitiert 3 Ob 4/86) TE OGH 1988-05-10 4 Ob 546/88 nur T1; Beisatz: Das Innenverhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Stellvertreter unterliegt den dafür jeweils maßgebenden eigenen Verweisungsnormen. (T3) Veröff: RdW 1988,423 TE OGH 2005-06-28 10 Ob 17/04d Auch; nur: Aus den Bestimmungen des § 49 IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Die Rechtswahl bezieht sich vorerst auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Das auf das Außenverhältnis zum Drittkontrahenten anzuwendende Recht bestimmt sich unabhängig davon. (T5); Beisatz: Im Fall einer - wie hier - vom Geschäftsherrn und dem Vertreter getroffenen Rechtswahl muss diese analog § 49 Abs 1 IPRG dem Dritten wenigstens erkennbar sein. (T6)Auch; nur: Aus den Bestimmungen des Paragraph 49, IPRG ergibt sich nur, welches Recht im Fall einer gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten (also im Außenverhältnis) anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Die Rechtswahl bezieht sich vorerst auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsherrn und Vertreter. Das auf das Außenverhältnis zum Drittkontrahenten anzuwendende Recht bestimmt sich unabhängig davon. (T5); Beisatz: Im Fall einer - wie hier - vom Geschäftsherrn und dem Vertreter getroffenen Rechtswahl muss diese analog Paragraph 49, Absatz eins, IPRG dem Dritten wenigstens erkennbar sein. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046316

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