RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016365 Entscheidungsdatum17.11.1982 Geschäftszahl3Ob579/82; 3Ob523/83; 1Ob597/90; 4Ob111/97w; 3Ob260/99b; 2Ob93/02v; 7Ob241/02w; 2Ob143/09g; 1Ob136/12z; 1Ob185/12f; 5Ob24/14m; 2Ob168/13i; 1Ob150/14m NormABGB §484; ABGB §492 RechtssatzDas Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des § 484 ABGB zu treffen.Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens, der Wegeanlage und der Verwendung des herrschenden Gutes ab; die Entscheidung im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Regel des Paragraph 484, ABGB zu treffen. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-17 3 Ob 579/82 Veröff: MietSlg 34053 TE OGH 1983-05-11 3 Ob 523/83 nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. (T1) Beisatz: Es beinhaltet auch das Recht des Reitens. (T2) TE OGH 1990-06-20 1 Ob 597/90 nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. Die Beschaffenheit des Fahrzeuges ist im allgemeinen gleichgültig. (T3) TE OGH 1997-04-15 4 Ob 111/97w nur T1; Beis wie T2 TE OGH 2000-09-20 3 Ob 260/99b Vgl auch; Beisatz: Das Befahren des Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen kann den Rahmen der Zulässigkeit überschreiten, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und daher danach teilweise zerstört war. (T4) TE OGH 2002-10-10 2 Ob 93/02v Auch; Beisatz: Es gilt der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut. (T5) TE OGH 2002-11-13 7 Ob 241/02w Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g Auch; nur T3; Beisatz: Hier: War die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar, so lässt dies darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste. Von der Zustimmung zur Beschädigung der Substanz des Wegs ist hingegen im Zweifel nicht auszugehen. (T6) Beis wie T5; Beis wie T4 Veröff: SZ 2010/67 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 136/12z nur: Das Recht des Fahrweges ist die umfassendste Wegservitut. Es berechtigt zur Ausübung des Fahrrechtes für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstückes. (T7) TE OGH 2012-11-15 1 Ob 185/12f nur T3 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 24/14m Vgl auch TE OGH 2014-06-25 2 Ob 168/13i Auch; nur: Ob ein Fahrweg auch mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, hängt von der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage ab. (T8) Beisatz: Hier: Unzulässig ist die eigenmächtige Herstellung einer neuen Weganlage durch Verwendung von Material, das der Beklagte dem an den Servitutsweg angrenzenden Gelände entnommen hat. (T9) TE OGH 2014-09-18 1 Ob 150/14m Auch; nur T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016365
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.