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{'item': '13Os170/82; 9Os154/82; 10Os150/83; 13Os6/84; 13Os40/87; 13Os140/88; 13Os48/89; 11Os61/93; 12Os156/95; 15Os171/96; 11Os76/96; 13Os20/15p; 12O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099391 Entscheidungsdatum24.10.2023 Geschäftszahl13Os170/82; 9Os154/82; 10Os150/83; 13Os6/84; 13Os40/87; 13Os140/88; 13Os48/89; 11Os61/93; 12Os156/95; 15Os171/96; 11Os76/96; 13Os20/15p; 12Os15/19a; 14Os86/19g; 14Os129/19f; 14Os100/23x NormStPO §281 Abs1 Z4 B StPO §281 Abs1 Z5 C StPO §281 Abs1 Z9a StPO §353 Z3 StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzDie Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge § 3 StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu finden. Der Einwand der abweichenden Beurteilung desselben Sachverhalts in einer anderen Entscheidung kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend gemacht werden.Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge Paragraph 3, StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu finden. Der Einwand der abweichenden Beurteilung desselben Sachverhalts in einer anderen Entscheidung kann nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend gemacht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-18 13 Os 170/82 Veröff: EvBl 1983/136 S 473 TE OGH 1982-11-09 9 Os 154/82 Vgl auch; Beisatz: Keine Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens, um den Verfahrensausgang in einem Parallelverfahren abzuwarten. (T1) TE OGH 1984-03-13 10 Os 150/83 Vgl auch TE OGH 1984-04-12 13 Os 6/84 Vgl auch; nur: Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge § 3 StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu finden. (T2) Beisatz: Keine wechselseitige Präjudizialität. (T3)Vgl auch; nur: Die Verurteilung eines Angeklagten hat keine Rechtskraftwirkung für ein Strafverfahren, das wegen derselben Tat gegen einen anderen Angeklagten geführt wird. Das in einer Sache erkennende Gericht hat ungeachtet der den nämlichen Sachverhalt betreffenden Entscheidung eines anderen Gerichts zufolge Paragraph 3, StPO mit eigenen Mitteln und selbständig die Wahrheit zu finden. (T2) Beisatz: Keine wechselseitige Präjudizialität. (T3) TE OGH 1987-10-15 13 Os 40/87 nur T2 TE OGH 1988-11-24 13 Os 140/88 Beisatz: Eine wechselseitige Präjudizialität ist dem österreichischen Prozeßsystem jedenfalls fremd (SSt 26/68, 43/41, EvBl 1983/136 uva). (T4) TE OGH 1989-06-15 13 Os 48/89 nur T2; Beis wie T4 TE OGH 1993-05-04 11 Os 61/93 Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist nur dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen in sich widersprüchlich ist, nicht aber dann, wenn solche Widersprüche zwischen verschiedenen Urteilen bestehen. (T5)Vgl auch; Beisatz: Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ist nur dann gegeben, wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen in sich widersprüchlich ist, nicht aber dann, wenn solche Widersprüche zwischen verschiedenen Urteilen bestehen. (T5) TE OGH 1995-12-14 12 Os 156/95 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1996-12-19 15 Os 171/96 Vgl auch; Beisatz: Ein Strafgericht ist nicht an Tatsachenfeststellungen eines anderen Strafgerichts gebunden, mag jeweils auch derselbe Vorfall behandelt werden. (T6) TE OGH 1997-08-27 11 Os 76/96 Vgl auch TE OGH 2015-11-25 13 Os 20/15p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-06-27 12 Os 15/19a nur T5 TE OGH 2019-12-03 14 Os 86/19g Vgl TE OGH 2020-03-31 14 Os 129/19f Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2023-10-24 14 Os 100/23x vgl; Beisatz: Ein Freispruch des Mittäters in einem gesondert geführten Verfahren hindert die Annahme der Strafrahmenbestimmung des § 39a Abs 1 Z 5 StGB im Verfahren gegen einen weiteren Täter nicht. (T7)vgl; Beisatz: Ein Freispruch des Mittäters in einem gesondert geführten Verfahren hindert die Annahme der Strafrahmenbestimmung des Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 5, StGB im Verfahren gegen einen weiteren Täter nicht. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099391

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