RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.1982 Geschäftszahl7Ob633/82; 9ObA171/88; 9ObA29/89; 9ObA23/91; 9ObA24/95; 8ObA98/98i; 9ObA74/01z; 8ObA29/03b; 9ObA2/05t NormUrlG §9 Abs1 Z4; UrlG §10; RechtssatzBeträgt die Dauer der Kündigungsfrist drei Monate und mehr, muss der Urlaub (oder ein noch bestehender Urlaubsrest) grundsätzlich während der Kündigungsfrist verbraucht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1982/11/23 7 Ob 633/82 Veröff: GesRZ 1983,150 = Arb 10196 TE OGH 1988/09/14 9 ObA 171/88 Auch; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht. (T1) Veröff: SZ 61/196 = RdW 1989,70 Auch; Beisatz: Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG ist der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist als Regelfall vorgesehen. Der Arbeitnehmer muss den vom Arbeitgeber angebotenen Urlaub konsumieren, wenn für ihn eine Erholungsmöglichkeit besteht. (T1) Veröff: SZ 61/196 = RdW 1989,70 TE OGH 1989/02/08 9 ObA 29/89 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1991/02/13 9 ObA 23/91 Beisatz: Die Anordnung, der Gebührenurlaub gelte durch die Dienstfreistellung "als konsumiert", kann nur als ein Anbot angesehen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die einseitig verfügte Dienstfreistellung an sich für die Frage, ob dem Arbeitnehmer der Urlaubsversuch zumutbar war, ohne Bedeutung ist. (T2) Veröff: WBl 1991,234 = ecolex 1991,337 = Arb 10909 TE OGH 1995/03/08 9 ObA 24/95 Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer tatsächlich volle drei Monate ungestört zur Verfügung gestanden sind, um den Urlaub zu verbrauchen. (T3) TE OGH 1998/06/08 8 ObA 98/98i Vgl auch; Beisatz: Ob dem Arbeitnehmer der Verbrauch seines Resturlaubs zumutbar ist, betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zuerkannt wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Ob dem Arbeitnehmer der Verbrauch seines Resturlaubs zumutbar ist, betrifft einen Einzelfall, dem keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zuerkannt wird. (T4) TE OGH 2001/05/23 9 ObA 74/01z Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2003/09/18 8 ObA 29/03b Vgl auch; Beisatz: Auch Resturlaube aus früheren -vor Inkrafttreten der Novelle I2001/98 gelegenen-Jahren sind während einer mehr als dreimonatigen Kündigungsfrist zu verbrauchen (hier wurde der Verbrauch der 25 Werktage aus dem Jahr 2000 bei einem Gesamturlaubsanspruch von 63 Werktagen als zumutbar angesehen). (T5) TE OGH 2005/02/02 9 ObA 2/05t Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Auch nach der Änderung einzelner Bestimmungen des UrlG durch das ARÄG2000 ist daran festzuhalten, dass den Dienstnehmer die Obliegenheit trifft, nach Ausspruch der Kündigung offene Urlaubsansprüche in einem ihm zumutbaren Ausmaß zu verbrauchen. (T6); Beisatz: Für die auf die frühere Rechtslage zurückgehende Ansicht, jeglicher Urlaubskonsum sei einem Dienstnehmer von vornherein unzumutbar, wenn dafür eine kürzere Frist als 3Monate zur Verfügung steht, bietet das gegenwärtige Gesetz keinen Anhaltspunkt. (T7) RechtssatznummerRS0077281
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.