RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.11.1982 Geschäftszahl9Os163/82; 9Os134/83; 13Os150/83; 13Os51/84; 9Os76/84; 12Os171/84; 11Os43/85; 11Os164/86; 14Os6/89; 13Os76/90; 12Os29/95 NormStGB §6 A3; StGB §7 Abs2; RechtssatzFür die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (§ 7 Abs 2 StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanzzusammenhanges und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorhersehen konnte; bei der Beurteilung der individuellen Fähigkeiten des Täters haben jedoch Mängel im emotionellen Bereich, wie Aggressivität und Alkoholmißbrauch außer Betracht zu bleiben.Für die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanzzusammenhanges und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorhersehen konnte; bei der Beurteilung der individuellen Fähigkeiten des Täters haben jedoch Mängel im emotionellen Bereich, wie Aggressivität und Alkoholmißbrauch außer Betracht zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 1982/11/23 9 Os 163/82 Veröff: EvBl 1983/145 S 524 = RZ 1983/48 S 194 = SSt 53/76 TE OGH 1983/10/04 9 Os 134/83 nur: Bei der Beurteilung der individuellen Fähigkeiten des Täters haben jedoch Mängel im emotionellen Bereich, wie Aggressivität und Alkoholmißbrauch außer Betracht zu bleiben. (T1) TE OGH 1983/12/01 13 Os 150/83 Vgl auch; nur: Für die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (§ 7 Abs 2 StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanzzusammenhanges und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorhersehen konnte. (T2) Veröff: JBl 1984,326 (kritisch Fuchs) Vgl auch; nur: Für die subjektive Zurechenbarkeit einer qualifizierenden Tatfolge (Paragraph 7, Absatz 2, StGB) kommt es auf die individuellen Fähigkeiten des Täters an, mithin darauf, ob der Täter nach seinen persönlichen geistigen Verhältnissen die Tatfolge bzw ihre Herbeiführung in einer den Anforderungen des Adäquanzzusammenhanges und Risikozusammenhanges entsprechenden Weise vorhersehen konnte. (T2) Veröff: JBl 1984,326 (kritisch Fuchs) TE OGH 1984/04/26 13 Os 51/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1984/06/19 9 Os 76/84 Vgl auch TE OGH 1985/02/28 12 Os 171/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1985/06/04 11 Os 43/85 nur T1; Veröff: SSt 56/40 TE OGH 1987/01/27 11 Os 164/86 TE OGH 1989/03/01 14 Os 6/89 nur T2 TE OGH 1990/08/28 13 Os 76/90 TE OGH 1995/05/04 12 Os 29/95 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Fahrlässigkeitsschuld ist schwerpunktmäßig nach dem Potential an Fähigkeiten zu beurteilen, über das der Täter in nüchternem Zustand verfügt. (T3) RechtssatznummerRS0088965
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.