RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038719 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl6Ob784/82; 2Ob582/83; 2Ob586/88; 8Ob621/89; 8Ob555/91; 1Ob250/97i; 9Ob363/97s; 3Ob30/97a; 8Ob51/00h; 9Ob99/02b; 7Ob198/07d; 3Ob58/09i; 6Ob77/11h; 9Ob37/12z; 3Ob89/15g; 6Ob174/17g; 6Ob60/22z; 5Ob133/23d; 1Ob114/24g NormABGB §1009 ABGB §1299 C RAO §9 RechtssatzStellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-24 6 Ob 784/82 TE OGH 1983-11-08 2 Ob 582/83 nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt, sofern damit keine Nachteile für seinen Mandanten verbunden sind, zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T1) TE OGH 1989-02-07 2 Ob 586/88 nur: Stellt sich dem Rechtsanwalt die Frage, ob er zur Vermeidung eines Schadens seines Mandanten eine Maßnahme zu treffen hat, die keinen Nachteil mit sich bringen kann, dann hat er diese Maßnahme zu ergreifen, auch wenn sie - auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht - möglicherweise nicht notwendig ist. (T2) TE OGH 1989-11-23 8 Ob 621/89 TE OGH 1992-10-29 8 Ob 555/91 nur T2 TE OGH 1997-12-15 1 Ob 250/97i nur T2 TE OGH 1998-02-11 9 Ob 363/97s Beisatz: Dass eine neue Klage oder eine Ausdehnung des Klagebegehrens für den Mandanten ein Kostenrisiko bedeutet hätte, mag zwar ein Nachteil sein, doch kann dieser eine Erörterung der Gefahr des Rechtsverlustes durch Verjährung bei Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht nicht ersetzen, so dass auch bei vertretbarer Rechtsansicht die Unterlassung naheliegender zumutbarer Maßnahmen die Haftung begründet. (T3) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 30/97a TE OGH 2000-03-09 8 Ob 51/00h TE OGH 2002-05-22 9 Ob 99/02b nur: Ist es auch nur möglich, dass ein Anspruch verjährt, dann hat der Rechtsanwalt zur Vermeidung der Verjährung erforderliche Maßnahmen zu treffen, selbst wenn bei nicht eindeutiger Rechtslage die Ansicht vertretbar wäre, die Verjährung würde ohnedies nicht eintreten. (T4) TE OGH 2007-11-16 7 Ob 198/07d nur T4; Beisatz: Hier: Aus den vom Mandanten übergebenen Unterlagen, ergaben sich ausreichende Verdachtsmomente dafür, dass die Information aus rechtlicher Sicht im Hinblick auf eine allfällige Verjährungsproblematik nicht vollständig sein konnte, was eine Erörterung nötig gemacht hätte. (T5) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 58/09i Auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 2011-07-18 6 Ob 77/11h Vgl TE OGH 2012-11-26 9 Ob 37/12z nur T1 TE OGH 2015-07-15 3 Ob 89/15g Auch TE OGH 2017-11-21 6 Ob 174/17g Vgl; Beisatz: Maßnahmen, die eine Verjährung verhindern können und für den Mandanten keine Nachteile bedeuten, hat der Anwalt jedenfalls zu ergreifen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass Maßnahmen, die – wie eine Klagsausdehnung aufgrund der Kostenbelastung – auch Nachteile beziehungsweise Risiken mit sich bringen, keinesfalls zu ergreifen wären. In einem solchen Fall schuldet der Rechtsanwalt vielmehr eine Beratung, wobei er die Vor- und Nachteile sowie Risiken der Klagsausdehnung oder deren Unterlassung darzustellen hat. (T6) TE OGH 2023-03-24 6 Ob 60/22z vgl; nur T2 TE OGH 2024-05-28 5 Ob 133/23d Beisatz wie T3 TE OGH 2024-11-19 1 Ob 114/24g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038719
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