RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0095536 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl13Os130/82; 13Os170/83; 11Os76/85; 13Os25/87; 10Os146/86; 13Os130/90; 15Os49/92; 17Os19/12s; 14Os120/24i NormStGB §228 StGB §302 StGB §311 RechtssatzDas Recht des Staats auf "Ausstellung wahrheitsgemäßer Urkunden" ist zufolge der spezifischen Urkundendelikte der §§ 228 bzw 311 StGB kein konkretes, sondern ein bloß allgemeines (abstraktes).Das Recht des Staats auf "Ausstellung wahrheitsgemäßer Urkunden" ist zufolge der spezifischen Urkundendelikte der Paragraphen 228, bzw 311 StGB kein konkretes, sondern ein bloß allgemeines (abstraktes). EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-25 13 Os 130/82 TE OGH 1984-01-12 13 Os 170/83 Beisatz: Ebenso das Recht einer Gemeinde auf ordnungsgemäße und gesetzgemäße Führung ihres Rechnungswesens; jedoch können dahinterstehende konkrete Rechte der Gemeinde (Prüfungsrecht des Gemeinderats, Recht auf zeitgerechte Abgabeneinhebung und deren bestimmungsgemäße Verwendung) oder des Landes (auf bestimmungsgemäße Verwendung von Budgetmittel) beeinträchtigt werden. (T1) TE OGH 1985-09-10 11 Os 76/85 Veröff: SSt 56/67 = JBl 1986,328 (dort irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118 TE OGH 1987-03-05 13 Os 25/87 Beisatz: Das Recht des Staats auf Aufnahme von den polizeilichen Erhebungen entsprechenden Polizeiprotokollen ist kein konkretes Hoheitsrecht. (T2) TE OGH 1987-04-28 10 Os 146/86 Vgl auch TE OGH 1991-09-04 13 Os 130/90 TE OGH 1992-06-04 15 Os 49/92 TE OGH 2013-02-25 17 Os 19/12s Vgl auch; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem
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- Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in § 80 Abs 2 dritter Satz GOG, § 34a Abs 2 dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht (vgl §§ 73 ff GOG, § 36 StAG iVm § 4 Abs 1 und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des § 302 Abs 1 StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu § 302 StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht (vgl §§ 51 ff StPO) übrigens nicht berührt. (T3)Vgl auch; Beisatz: Wenn durch die Anweisung, (mit den Akten und den tatsächlichen Verfahrensständen nicht übereinstimmende und die Beendigung der Ermittlungsverfahren nach dem
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- Hauptstück der StPO tatsachenwidrig bescheinigende) Verfahrensschritte im Register der Verfahrensautomation Justiz einzutragen, der in Paragraph 80, Absatz 2, dritter Satz GOG, Paragraph 34 a, Absatz 2, dritter Satz StAG normierte Anspruch des Staates auf korrekte Wiedergabe des Akteninhalts zur Dienstaufsicht vergleiche Paragraphen 73, ff GOG, Paragraph 36, StAG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 2 BMG) behindert werden sollte, ist ein konkretes Recht im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB nicht betroffen. Der Anspruch ist vielmehr nur Ausdruck allgemeinen staatlichen Kontroll- und Aufsichtsrechts, mit anderen Worten eines allgemeinen Rechts des Staates gegenüber Beamten, Richtern und Staatsanwälten auf pflichtgemäße Berufs- und Dienstausübung im Sinn der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 302, StGB. Subjektive Rechte werden mit den angeführten Vorschriften nicht begründet, das (subjektive) Recht auf Akteneinsicht vergleiche Paragraphen 51, ff StPO) übrigens nicht berührt. (T3) TE OGH 2025-02-25 14 Os 120/24i vgl; Beisatz: Hier: In Bezug auf die Ausstellung (inhaltlich unrichtiger) Strafregisterbescheinigungen (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0095536