RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093818 Entscheidungsdatum30.11.1982 Geschäftszahl10Os181/82; 11Os44/83; 9Os198/83; 13Os20/84; 10Os147/84; 10Os124/85; 13Os47/88; 12Os76/88; 14Os3/89; 11Os2/91; 16Os12/91; 13Os114/91; 15Os54/92 (15Os55/92); 13Os27/05b; 12Os205/10d; 13Os107/11a; 14Os161/11z; 11Os134/17s; 13Os115/18p; 12Os52/20v; 15Os126/20y NormStGB §129 Z1; StGB §136 Abs2 RechtssatzWiderrechtlich erlangt ist ein Schlüssel, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt; so durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken; nicht hingegen dann, wenn er vom Täter gefunden, vom Berechtigten (ohne Willensmangel) zur Verfügung gestellt oder - gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloss oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird. (Kein Naheverhältnis in dem Sinne bei der Verwahrung von Autoschlüsseln zu einem vor dem Haus abgestellten Personenkraftwagen auf einem Schlüsselbrett in einer Wohnung des Hauses. EntscheidungstexteTE OGH 1982-11-30 10 Os 181/82 Veröff: RZ 1983/50 S 195 = ÖJZ-LSK 1983/40 TE OGH 1983-04-20 11 Os 44/83 Vgl auch; nur: Widerrechtlich erlangt ist ein Schlüssel, wenn er rechtswidrig in den Gewahrsam des Täters gelangt; so durch eigenmächtige Wegnahme (auch aus einem Versteck), Abnötigung oder listiges Herauslocken. (T1); Beisatz: Das Gesetz stellt allein auf die Rechtswidrigkeit der Inbesitznahme des Schlüssels, nicht aber auf die Wiederrechtlichkeit seines Gebrauches ab (hier: Übergabe eines Schlüsselbundes zum Gebrauch anderer als der vom Täter dann verwendeter (Fahrzeugschlüssel) Schlüssel). (T2) Veröff: EvBl 1984/87 S 326 = ÖJZ-LSK 1983/107 TE OGH 1984-01-31 9 Os 198/83 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein eigenmächtig an sich genommener Schlüssel ist widerrechtlich erlangt. (T3) TE OGH 1984-05-10 13 Os 20/84 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1984-11-20 10 Os 147/84 Vgl auch; Beisatz: Durch bloßes Vorenthalten eines anvertrauten Schlüssels wird keine dem § 133 entsprechende Zueignungshandlung gesetzt, demnach auch kein (nunmehr) widerrechtlicher Gewahrsam (neu) begründet. (T4)Vgl auch; Beisatz: Durch bloßes Vorenthalten eines anvertrauten Schlüssels wird keine dem Paragraph 133, entsprechende Zueignungshandlung gesetzt, demnach auch kein (nunmehr) widerrechtlicher Gewahrsam (neu) begründet. (T4) TE OGH 1985-10-29 10 Os 124/85 Vgl auch; Beisatz: Die Benützung eines bloß widerrechtlich zurückbehaltenen Schlüssels reicht zur Verbrechensqualifikation nicht aus. (T5) Veröff: JBl 1986,401 TE OGH 1988-05-05 13 Os 47/88 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ein dem Täter ohne sein Zutun, wenn auch irrtümlich (hier durch Übergabe in einem Kleidungsstück) zugekommener Schlüssel ist ebensowenig ein widerrechtlich erlangter wie ein gefundener Schlüssel. (T6) TE OGH 1988-06-16 12 Os 76/88 Vgl auch; Veröff: SSt 59/41 TE OGH 1989-02-08 14 Os 3/89 nur T1 TE OGH 1991-03-19 11 Os 2/91 Vgl auch TE OGH 1991-04-05 16 Os 12/91 Vgl auch; nur: Gleichsam für jedermann zur freien Verfügung bereit gehalten - allgemein sichtbar im Schloss oder in dessen unmittelbarer Nähe aufbewahrt wird. (T7) TE OGH 1991-12-18 13 Os 114/91 nur T7; Beis wie T2 TE OGH 1992-07-02 15 Os 54/92 Veröff: ZVR 1993/67 S 155 TE OGH 2005-04-27 13 Os 27/05b Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2011-03-08 12 Os 205/10d Vgl auch TE OGH 2011-10-13 13 Os 107/11a Auch TE OGH 2012-01-24 14 Os 161/11z Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Diese Kriterien sind zwar auch bei eigenmächtiger Entnahme aus einem Versteck, das der Täter mit Wissen des Berechtigten kennt, erfüllt. (T8); Beisatz: Wird er aber zur Verwendung des Schlüssels ermächtigt, richtet sich also die Vorsichtsmaßnahme (des Versteckens) nicht gegen ihn, scheidet die Annahme der Qualifikation des § 129 Z 1 StGB aus. (T9)Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Diese Kriterien sind zwar auch bei eigenmächtiger Entnahme aus einem Versteck, das der Täter mit Wissen des Berechtigten kennt, erfüllt. (T8); Beisatz: Wird er aber zur Verwendung des Schlüssels ermächtigt, richtet sich also die Vorsichtsmaßnahme (des Versteckens) nicht gegen ihn, scheidet die Annahme der Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB aus. (T9) TE OGH 2018-03-13 11 Os 134/17s Vgl TE OGH 2019-01-16 13 Os 115/18p Vgl; Beisatz: Die bloße Feststellung, ein Schlüssel sei „widerrechtlich erlangt“ worden, erschöpft sich in der Wiedergabe der verba legalia und reicht nicht aus. (T10) TE OGH 2020-05-28 12 Os 52/20v Vgl TE OGH 2020-12-30 15 Os 126/20y Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0093818
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