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{'item': '1Ob804/82; 1Ob501/84; 6Ob639/85; 6Ob724/87; 3Ob505/88; 9Ob517/95; 9Ob132/98x; 5Ob20/05k; 1Ob187/09w; 7Ob48/10z; 2Ob25/10f; 1Ob117/11d; 2Ob2/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057524 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl1Ob804/82; 1Ob501/84; 6Ob639/85; 6Ob724/87; 3Ob505/88; 9Ob517/95; 9Ob132/98x; 5Ob20/05k; 1Ob187/09w; 7Ob48/10z; 2Ob25/10f; 1Ob117/11d; 2Ob2/12a; 1Ob73/12k; 1Ob146/17b; 1Ob140/24f NormEheG §81 Abs3 RechtssatzEheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). Die ursprüngliche - zu verschiedensten Zwecken mögliche - Widmung während der Ehe ist nicht entscheidend, sondern ein objektiver Maßstab (hier: Briefmarkensammlung). EntscheidungstexteTE OGH 1982-12-01 1 Ob 804/82 Veröff: JBl 1983,488 TE OGH 1984-01-25 1 Ob 501/84 Auch; Veröff: SZ 57/19 = JBl 1984,606 = GesRZ 1984,111 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 639/85 TE OGH 1987-12-10 6 Ob 724/87 Beisatz: Hier: Zur öffentlichen Schaustellung gehaltene Reptilien. (T1) TE OGH 1988-07-13 3 Ob 505/88 Vgl auch; Beisatz: Die Ehewohnung ist keine eheliche Ersparnis. (T2) TE OGH 1995-09-13 9 Ob 517/95 Vgl auch; Beisatz: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907). (T3) Veröff: SZ 68/164Vgl auch; Beisatz: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist zwar keine Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG (EFSlg 48904); es bildet aber, soweit es während der aufrechten Ehe errichtet wurde, einen Teil der ehelichen Ersparnisse (EFSlg 46331, 48907). (T3) Veröff: SZ 68/164 TE OGH 1998-05-20 9 Ob 132/98x Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist keine Ehewohnung im Sinne der §§ 81 f EheG. (T4)Vgl auch; Beis wie T3 nur: Ein Haus, das nur als Ferienhaus oder Wochenendhaus benützt wurde, ist keine Ehewohnung im Sinne der Paragraphen 81, f EheG. (T4) TE OGH 2005-05-10 5 Ob 20/05k Vgl auch; Beisatz: Auch die auf den Namen der Kinder lautenden Bausparverträge können in die Aufteilungsmasse miteinzubeziehen sein. (T5); Beisatz: Betreffend die Frage der Einbeziehung der auf die Kinder lautenden Bausparverträge ist auch diesen die Möglichkeit der Beteiligung am Verfahren zu eröffnen, wobei Antragsteller und Antragsgegnerin wegen möglicher Interessenkollision als deren Vertreter ausscheiden. (T6); Veröff: SZ 2005/68 TE OGH 2009-10-13 1 Ob 187/09w Auch; nur: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). (T7); Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des § 81 Abs 3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T8); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T9)Auch; nur: Eheliche Ersparnisse sind nur solche Wertanlagen, die ihrem Wesen nach, dh nach der Verkehrsauffassung, für eine Verwertung bestimmt sind (werden). (T7); Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des Paragraph 81, Absatz 3, EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T8); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T9) TE OGH 2010-04-21 7 Ob 48/10z Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2010-12-22 2 Ob 25/10f Auch; Beisatz: Es ist auf die Verkehrsauffassung abzustellen. (T10); Veröff: SZ 2010/164 TE OGH 2011-07-21 1 Ob 117/11d nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9 TE OGH 2012-08-07 2 Ob 2/12a Vgl auch; Vgl Beis wie T5 TE OGH 2012-08-01 1 Ob 73/12k Auch TE OGH 2017-10-25 1 Ob 146/17b TE OGH 2025-03-25 1 Ob 140/24f vgl; Beisatz: Hier: Zur Zuordnung eines - aus ehelichen Ersparnissen dotierten - privaten Altersvorsorgemodells. (T11) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057524

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.