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{'item': ['3Ob689/82', '7Ob521/88', '4Ob505/89', '5Ob107/92', '3Ob506/93', '8Ob561/93', '2Ob591/93', '5Ob31/94', '7Ob611/94', '7Ob545/95', '5Ob517/95'

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046509 Entscheidungsdatum01.12.1982 Geschäftszahl3Ob689/82; 7Ob521/88; 4Ob505/89; 5Ob107/92; 3Ob506/93; 8Ob561/93; 2Ob591/93; 5Ob31/94; 7Ob611/94; 7Ob545/95; 5Ob517/95; 7Ob538/95; 2Ob558/95; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 6Ob6/97v; 1Ob200/97m; 3Ob306/97i; 3Ob295/98y; 7Ob271/99z; 6Ob202/02b; 5Ob124/03a; 3Ob320/02h; 5Ob50/04w; 6Ob63/05s (6Ob175/05m, 6Ob176/05h); 4Ob40/06w; 3Ob218/06i; 7Ob19/08g; 5Ob122/08i; 5Ob203/08a; 2Ob267/08s; 2Ob124/10i; 5Ob215/10v; 2Ob64/11t; 2Ob127/11g; 4Ob176/12d; 5Ob55/14w; 5Ob39/14t; 10Ob13/16h NormJN §59; JN §60 Abs2 Rechtssatz§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß § 59 JN zu bewerten.Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß Paragraph 59, JN zu bewerten. EntscheidungstexteTE OGH 1982-12-01 3 Ob 689/82 Veröff: SZ 55/186 TE OGH 1988-02-25 7 Ob 521/88 Beisatz: Der in § 60 Abs 2 JN genannte Steuerwert ist für die Eigentumsfreiheitsklage nicht maßgeblich. (T1)Beisatz: Der in Paragraph 60, Absatz 2, JN genannte Steuerwert ist für die Eigentumsfreiheitsklage nicht maßgeblich. (T1) TE OGH 1989-01-24 4 Ob 505/89 nur: § 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. (T2)nur: Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. (T2) Beis wie T1 TE OGH 1992-07-14 5 Ob 107/92 nur T2; Beisatz: Das trifft auf den Streit um die grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts nicht zu. (T3) TE OGH 1993-04-28 3 Ob 506/93 Auch; nur T2 TE OGH 1993-09-09 8 Ob 561/93 TE OGH 1993-12-09 2 Ob 591/93 nur T2; Beisatz: Das trifft auf den Streit um die Einwilligung zur Einverleibung einer Dienstbarkeit nicht zu. (T4) TE OGH 1994-03-22 5 Ob 31/94 Vgl; nur T2; Beisatz: Der in § 60 Abs 2 JN genannte Streitwert ist bei einem Antrag auf Anmerkung der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens gemäß § 45 Abs 3 BauO für Wien nicht maßgeblich. (T5)Vgl; nur T2; Beisatz: Der in Paragraph 60, Absatz 2, JN genannte Streitwert ist bei einem Antrag auf Anmerkung der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BauO für Wien nicht maßgeblich. (T5) TE OGH 1994-10-19 7 Ob 611/94 nur T2 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 545/95 nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 60 Abs 2 JN kann nicht herangezogen werden, wenn nur die Entfernung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen begehrt wird. (T6)nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, JN kann nicht herangezogen werden, wenn nur die Entfernung von in den Luftraum hineinragenden Gegenständen begehrt wird. (T6) TE OGH 1995-07-04 5 Ob 517/95 nur T2; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7)nur T2; Beisatz: Paragraph 60, Absatz 2, JN ist für die Bewertung des obligatorischen Anspruches auf Vertragsunterfertigung nicht maßgebend. (T7) TE OGH 1995-05-31 7 Ob 538/95 Auch; nur T2 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 558/95 Auch; nur T2 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 537/95 Auch; nur T2 TE OGH 1997-01-16 6 Ob 6/97v nur T2 TE OGH 1997-08-27 1 Ob 200/97m Auch; nur T2 TE OGH 1997-10-15 3 Ob 306/97i nur T2 TE OGH 1999-09-15 3 Ob 295/98y Auch; Beisatz: Hier: Grundbücherliche Löschung oder Aufrechterhaltung eines Wegerechts. (T8) TE OGH 2000-01-11 7 Ob 271/99z nur T2 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 202/02b nur T2; Beisatz: Im vorliegenden Fall geht es noch nicht unmittelbar um das Grundstück, sondern um den obligatorischen Rechtsgrund als Voraussetzung für eine spätere Einverleibung des Eigentumsrechts der Kläger. (T9) TE OGH 2003-06-17 5 Ob 124/03a Auch; nur T2; Beisatz: Dies trifft auf Eintragungen, die Vorkaufsrechte betreffen, nicht zu. (T10) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 320/02h Auch; nur T2; Bem: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T11 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T2 wurde gelöscht. - Oktober 2015 (T11) Beisatz: Hier: Exszindierungsklage gemäß § 37 EO, bei der die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. (T12)Beisatz: Hier: Exszindierungsklage gemäß Paragraph 37, EO, bei der die Liegenschaft selbst streitverfangen ist. (T12) Veröff: SZ 2003/134 TE OGH 2004-03-23 5 Ob 50/04w Auch; nur T2; Beisatz: Das trifft im Grundbuchsverfahren beispielsweise für die Einverleibung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft zu. (T13) Beisatz: Bei der Ersichtlichmachung, auf welche Eigentumseinverleibung sich eine bereits eingetragene Streitanmerkung bezieht, geht es nicht um die Liegenschaft selbst. (T14) TE OGH 2005-08-25 6 Ob 63/05s Vgl auch; Beisatz: Im Rechtsstreit über die Löschung oder Aufrechterhaltung einer Wegeservitut gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht. (T15) TE OGH 2006-04-20 4 Ob 40/06w Beisatz: Hier: Rückgängigmachung der Teilung und die Einverleibung des Alleineigentums - gesamte Liegenschaft ist streitverfangen. (T16) TE OGH 2006-10-19 3 Ob 218/06i Auch; Beisatz: Liegt für die Klage ein Fall des § 60 Abs 2 JN vor, kann für das Begehren auf Anmerkung des Streits nach § 61 Abs 2 GBG nichts anderes gelten. (T17)Auch; Beisatz: Liegt für die Klage ein Fall des Paragraph 60, Absatz 2, JN vor, kann für das Begehren auf Anmerkung des Streits nach Paragraph 61, Absatz 2, GBG nichts anderes gelten. (T17) TE OGH 2008-03-12 7 Ob 19/08g nur T2; Beisatz: Das trifft auf ein Begehren nach § 364 Abs 3 ABGB nicht zu. (T18)nur T2; Beisatz: Das trifft auf ein Begehren nach Paragraph 364, Absatz 3, ABGB nicht zu. (T18) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 122/08i Auch; nur ähnlich wie T2; Beisatz: Das ist hier jedoch nicht der Fall, geht es doch (nur) um die Abberufung und Neubestellung eines Verwalters. (T19) Beisatz: Hier: Verfahren wegen §§ 52 Abs 1 Z 8, 21 Abs 3 WEG 2002. (T20)Beisatz: Hier: Verfahren wegen Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer 8, 21, Absatz 3, WEG 2002. (T20) TE OGH 2008-09-23 5 Ob 203/08a nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: § 60 Abs 2 JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T21)nur ähnlich T2; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nicht für jene Entscheidungen im Verlassenschaftsverfahren, bei denen das im Verfahren verfolgte Interesse nicht ausschließlich vom Wert einer zum Nachlass gehörenden Liegenschaft bestimmt ist. (T21) Beisatz: Hier: Rekurs des Einschreiters gegen den Einantwortungsbeschluss mit der Behauptung, er habe gegen die Erblasserin und die übrigen Miteigentümer einer Liegenschaft eine im Grundbuch angemerkte Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile an die Erben Teilungsklage eingebracht und die Einverleibung der dem Nachlass zugehörigen Miteigentumsanteile an die Erben greife in seinen grundbücherlichen sichergestellten Anspruch ein. (T22) TE OGH 2008-12-17 2 Ob 267/08s Beis wie T4 TE OGH 2010-08-24 2 Ob 124/10i Vgl auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T8; Auch Beis wie T15 TE OGH 2010-12-02 5 Ob 215/10v Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2011-05-05 2 Ob 64/11t Auch; Beisatz: Dies trifft auf ein Begehren auf Löschung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft zu. (T23) TE OGH 2011-07-14 2 Ob 127/11g nur T2; Beis wie T21; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Dasselbe wie bei T21 und T22 gilt, wenn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Feststellung des Erbrechts (§ 161 AußStrG) ist. (T24)nur T2; Beis wie T21; Vgl Beis wie T22; Beisatz: Dasselbe wie bei T21 und T22 gilt, wenn Gegenstand der angefochtenen Entscheidung die Feststellung des Erbrechts (Paragraph 161, AußStrG) ist. (T24) TE OGH 2012-10-18 4 Ob 176/12d Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2014-04-23 5 Ob 55/14w Auch; nur T2 TE OGH 2014-09-04 5 Ob 39/14t Auch; Beisatz: Ist das Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts ob einem aliquoten Anteil an einer Liegenschaft zu beurteilen, dann ist der aliquote Anteil an dem für die gesamte Liegenschaft maßgeblichen Wert entscheidend. (T25) nur T2; Veröff: SZ 2014/75 TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/16h Vgl auch; Beis ähnlich wie T15; Beisatz: Im Rechtsstreit über die Feststellung einer Grunddienstbarkeit gilt die zwingende gesetzliche Bewertungsvorschrift nach dem Einheitswert der Liegenschaft nicht. (T26) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0046509

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.