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{'item': ['10Os175/82', '14Os31/06z', '14Os106/19y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0089431 Entscheidungsdatum07.12.1982 Geschäftszahl10Os175/82; 14Os31/06z; 14Os106/19y NormStGB §3 A3 RechtssatzEinzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig letzten Endes genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei sodaß sie durchaus auch Elemente der Aggression enthalten; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. - wie 11 Os 117/75Einzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig letzten Endes genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei sodaß sie durchaus auch Elemente der Aggression enthalten; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. - wie 11 Os 117/75 EntscheidungstexteTE OGH 1982-12-07 10 Os 175/82 TE OGH 2006-06-13 14 Os 31/06z nur: Einzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. (T1)nur: Einzelne Tätlichkeiten im Zug eines Raufhandels dürfen, auch wenn sie in ihrer unmittelbaren Wirksamkeit primär der Abwehr dienen sollen, nicht isoliert betrachtet und schon deshalb allein bloß als Maßnahmen der Verteidigung (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz StGB) angesehen werden: zielen sie doch regelmäßig genauso auf die gewaltsame Überwindung des Gegners wie direkte Angriffe im Verlauf einer Schlägerei; dementsprechend kommt bei einem Raufhandel Notwehr nur dann in Betracht, wenn das Angriffselement auf der Seite des betreffenden Beteiligten bereits völlig in den Hintergrund getreten oder überhaupt weggefallen ist, sodaß er sich tatsächlich lediglich zum Zweck der Abwehr verteidigt. (T1) TE OGH 2019-10-07 14 Os 106/19y Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0089431

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.