← Österreich

{'item': ['4Ob385/82', '4Ob309/87', '4Ob142/90', '4Ob8/92', '4Ob51/92', '4Ob55/92', '4Ob10/93', '4Ob128/92', '4Ob2200/96z', '4Ob65/98g', '4Ob116/99h',

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079474 Entscheidungsdatum14.12.1982 Geschäftszahl4Ob385/82; 4Ob309/87; 4Ob142/90; 4Ob8/92; 4Ob51/92; 4Ob55/92; 4Ob10/93; 4Ob128/92; 4Ob2200/96z; 4Ob65/98g; 4Ob116/99h; 4Ob140/99p; 4Ob120/17a NormUWG §9 C3a RechtssatzDer Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont"Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei der Prüfung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist auch erheblich, welche Absatzgebiete für die Unternehmen typisch sind, insbesondere bei welchen Waren der Schwerpunkt liegt. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden (so schon ÖBl 1977,124). - "Bayer-Diskont" EntscheidungstexteTE OGH 1982-12-14 4 Ob 385/82 Veröff: ÖBl 1983,80 = GRURInt 1984,246 (Nowakowski) TE OGH 1987-03-24 4 Ob 309/87 nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. (T1)nur: Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. (T1) TE OGH 1990-09-11 4 Ob 142/90 nur T1; Beisatz: Umgekehrt können bei gleichen oder sehr verwandten Waren und Dienstleistungen auch erheblich voneinander abweichende Zeichen Verwechselbarkeit begründen. (T2) TE OGH 1992-03-10 4 Ob 8/92 nur T1 TE OGH 1992-04-28 4 Ob 51/92 nur T1 TE OGH 1992-06-16 4 Ob 55/92 nur T1; Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92. TE OGH 1993-01-12 4 Ob 10/93 nur T1; Veröff: ÖBl 1993,89 TE OGH 1993-04-06 4 Ob 128/92 nur T1 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z nur T1 TE OGH 1998-03-17 4 Ob 65/98g Ähnlich; nur: Der Schutz nach § 9 UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden. (T3)Ähnlich; nur: Der Schutz nach Paragraph 9, UWG setzt völlige Warengleichartigkeit nicht voraus, doch dürfen die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen nicht so weit voneinander entfernt sein, daß die Gefahr von Verwechslungen nicht mehr besteht. Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen, darf aber auch in solchen Fällen nicht ohne weiteres angenommen werden. (T3) TE OGH 1999-04-27 4 Ob 116/99h Auch; nur: Bei völliger Branchenverschiedenheit wird Verwechslungsgefahr nur bei Bezeichnungen mit gesteigerter Verkehrsgeltung bestehen. (T4) TE OGH 1999-07-13 4 Ob 140/99p Auch; nur T4 TE OGH 2017-07-27 4 Ob 120/17a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1982:RS0079474

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.